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2. Lehns= und Fideikommißanfälle;
3. Bezilge aus Familienstiftungen, die infolge eines Todesfalles dem nach
der Verfassung der Stiftung oder nach dem Gesetze Berufenen anfallen.
§6#2.
Erbschaftssteuerpflichtige Masse.
Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage entrichtet, um wolchen die-
jenigen, denen der Anfall zukommt, durch denselben reicher werden.
Es sind daher der steuerpflichtigen Masse alle zu derselben gehörige aus-
stehende Forderungen, auch die Beträge, welche der Erwerber selbst zur Masse
schuldet, oder die ihm erst mit dem Anfall erlassen werden, hinzuzurechnen.
Dagegen kommen von der stenerpflichtigen Masse in Abzug alle Schulden
und Lasten, welche mit und wegen derselben übernommen werden. Hierzu werden
bei Erbschaften auch gerechnet die Kosten der letzten Krankheit und des Begräb-
nisses des Erblassers, einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grab-
denkmals, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Nachlaßregulierung
und der zu Gunsten der Masse geführten Prozesse, nicht aber der Betrag der
Erbschaftsstener selbst und nicht die Kosten der zwischen den Erbbeteiligten zu
deren besonderen Gunsten geführten Prozesse.
5 3.
Zuwendungen zur Vergeltung übernommener Leistungen.
Insoweit eine Zmvendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist,
welche mit dem Anfall übernommen werden und welche in Geldwert zu ver-
anschlagen sind, kommt der Wert dieser Leistungen von der Zuwendung in Abzug.
84.
Zuwendungen zu milden u. s. w. Zwecken.
Sind ohne Begründung einer Stiftung Zumwendungen zu milden, gemein-
nützigen oder öffentlichen Zwecken angeordnet oder einem Erben, Vermächtnis-
nehmer u. s. w. Leistungen zu gleichen Zwecken aufgetragen, so werden dieselben
hinsichtlich der Verstenerung ebenso behandelt, als ob zu demselben Zwecke eine
Stiftung im Betrage der Zuwendung oder Leistung angrordnet wäre.
Die auf solche Zuwendungen oder Leistungen entfallende Steuer ist von
den mit der Zuwendung oder Leistung Belasteten zu entrichten und kann, wenn