Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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werden, das Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrages als Kapitalwert 
angenommen. 
& 11. 
Der Wert von Leibrenten, Nießbrauchorechten auf Lebenszeit und anderen 
auf die Lebenszeit des Berechtigten, oder einer anderen Person beschränkten 
Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Anfalles er- 
reichten Lebensalter der Person, bei deren Tode die Nutzung oder Leistung 
erlischt, und wird bei einem Lebengalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das .18 fache, 
7 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 1 „ „ 
77 25 77 7° 77 35 7 77 77 1 6 77 7 
77 15. 77 7 77 45 77 77 11 1 4 77 ?’ 
77 1 5 11 11 77 55 7 1! 7 1 2 77 ? 
77 55 77 77 77 65 77 14 8½ 7 " 
77 65 77 7*7“ 77 75 77 77 77 5 77 " 
77 75 77 77 77 80 77 7?7“. *7 3 7 " 
80 „ auf das 2 
des Wertes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
Ist jedoch die Nutzung oder Leistung schon innerhalb eines Jahres nach 
dem Aufalle erloschen, so wird der Wert derselben nur nach Maßgabe ihrer 
wirklichen Dauer bestimmt und das Zuwielgezahlte erstattet. 
& 12. 
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer 
Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung 
oder Leistung erlischt, so ist für die nach § 11 vorzunehmende Wertsermittelung 
das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung 
bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung 
nach dem Lebensalter der jüngsten Person. 
8 13. 
Bei auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist der 
Kapitalwert der gesamten Nutzungen oder Leistungen für den Zeitpunkt des 
Anfalls unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der beige- 
-fügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistung
	        
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