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werden, das Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrages als Kapitalwert
angenommen.
& 11.
Der Wert von Leibrenten, Nießbrauchorechten auf Lebenszeit und anderen
auf die Lebenszeit des Berechtigten, oder einer anderen Person beschränkten
Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Anfalles er-
reichten Lebensalter der Person, bei deren Tode die Nutzung oder Leistung
erlischt, und wird bei einem Lebengalter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das .18 fache,
7
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 1 „ „
77 25 77 7° 77 35 7 77 77 1 6 77 7
77 15. 77 7 77 45 77 77 11 1 4 77 ?’
77 1 5 11 11 77 55 7 1! 7 1 2 77 ?
77 55 77 77 77 65 77 14 8½ 7 "
77 65 77 7*7“ 77 75 77 77 77 5 77 "
77 75 77 77 77 80 77 7?7“. *7 3 7 "
80 „ auf das 2
des Wertes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
Ist jedoch die Nutzung oder Leistung schon innerhalb eines Jahres nach
dem Aufalle erloschen, so wird der Wert derselben nur nach Maßgabe ihrer
wirklichen Dauer bestimmt und das Zuwielgezahlte erstattet.
& 12.
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer
Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung
oder Leistung erlischt, so ist für die nach § 11 vorzunehmende Wertsermittelung
das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung
bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung
nach dem Lebensalter der jüngsten Person.
8 13.
Bei auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist der
Kapitalwert der gesamten Nutzungen oder Leistungen für den Zeitpunkt des
Anfalls unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der beige-
-fügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistung