Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so 
darf der nach §§ 11 und 12 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. 
8 14. 
Der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldkapitals ist, wenn er nicht 
anderweit feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen. 
8 15. 
Den Wert aller anderen Gegenstände anzugeben, liegt den Steuerpflichtigen 
bezichungsweise den im § 36 bezeichneten Verpflichteten ob. Wer der Verpflichtung 
zFur Angabe des Wertes auf ergangene Aufforderung der Steunerbehörde nicht 
genügt, hat die durch amtliche Ermittelung desselben entstehenden und mit der 
Steuer einzuziehenden Kosten zu tragen. 
8 16. 
Trägt die Stenerbehörde Bedenken, die Wertangabe (§ 15) als richtig 
anzunehmen, und findet eine Einigung hierüber mit dem Steuerpflichtigen nicht 
statt, so ist die Steuerbehörde befugt, selbständig den Wert zu ermitteln und 
danach die Steuer festzusetzen. Die Kosten der Wertsermittelung fallen dem 
Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Wert den von dem Steuer- 
pflichtigen angegebenen Wert um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die etwa 
gezahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege 
#41) die Ermäßigung des Wertes auf einen nicht zum Kostenersatz verpflichtenden 
Betrag erfolgt. 
817. 
Bedingter Erwerb. 
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung 
abhängt, unterliegt der Besteuerung erst beim Eintritt der Bedingung. Die 
Stenerbehörde kann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer 
fordern. Unter einer auflösenden Bedingung envorbenes Vermögen — mit Aus- 
nahme der Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den Be- 
stimmungen in den §#§ 10 bis 12 zu behandeln sind, — ist wie unbedingt 
erworbenes zu versteuern. Beim Eintritt der Bedingung wird aber die gezahlte 
Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag zurück- 
erstattet.
	        
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