Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Bedingte Belastung. 
Den Wert der steuerpflichtigen Masse vermindernde Schulden, Lasten und 
Leistungen werden, soweit sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung 
abhängen, nicht berücksichtigt. Beim Eintritt der Bedingung ist das Ziwiel- 
gezahlte von der Steuerbehörde zu erstatten. 
Schulden, Lasten und Leistungen, deren Fortdauer von einer auflösenden 
Bedingung abhängt, — mit Ansnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer, 
deren abzuziehender Wert nach den Bestimmungen in den §§ 10 bis 13 sich 
berechuct, — werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Beim Eintritt der 
Bedingung ist derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten 
hewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei 
Berechnung der Steuer bekannt gewesen wäre. Die Stenerbehörde kann Sicher- 
stellung dieses Anspruchs fordern. 
8 19. 
Die in den §§ 17 und is enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig 
auch auf die von einem Ereignis, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines 
Eintrittes ungewiß ist, abhängigen Erwerbungen, Lasten und Leistungen an- 
zuwenden. 
8 20. 
Unsichere Forderungen. 
Unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Wertsermittelung nicht 
geeignete Gegenstände kommen mit einem mutmaßlichen Werte in Rechnung, den 
der Stenerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so kann 
die Steuerbehörde von dem angegebenen Wert die Steuner einziehen und die 
Berichtigung des Wertansatzes sowie die entsprechende Nachforderung oder Er- 
stattung der Steuer bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vorbehalten, 
von welchen die Bezahlung der Forderung beziehungsweise die Wertsgermittelung 
abhängt. 
Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte An- 
sprüche an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben 
später zur Verwirklichung gelangen, das Zuwielgezahlte von der Steuerbehörde 
zurückerstattet.
	        
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