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gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung Verwandte des einen oder beider Ehe-
gatten zu Erben eingesetzt oder mit Zuwendungen bedacht, und bleibt zweifel-
haft, von welchem der beiden Ehegatten der Anfall erfolgt ist, so wird ange-
nommen, daß der Anfall von dem dem Steuerpflichtigen am nächsten verwandten
Ehegatten erfolgt sei, soweit der Nachlaß des letteren reicht. Kann der Betrag
des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist
derselbe behufs Berechnung der Stener auf die Hälfte des beim Tode des letzt-
lebenden Gatten vorhandenen Vermögens anzunehmen. Bleibt jedoch nur in
Betreff einzelner Vermögensgegenstände zweifelhaft, zu welchem Nachlaß sie ge-
hören, so wird angenommen, daß dieselben zum Nachlaß jedes Ehegatten zur
Hälfte gehören.
8 24.
Erbschaftssteunerpflicht.
Erbschaftssteuerpflichtig ist der Erwerber des Anfalles. Bei Auflagen ist
steuerpflichtig der mit der Auflage Beschwerte; er ist, falls der Erblasser nicht
ein Anderes bestimmt hat, berechtigt, den gezahlten Steuerbetrag auf die Auflage
anzurechnen.
§6 25.
Haftung für die Stener.
Für die Erbschaftsstener haftet die ganze steuerpflichtige Masse (§ 2), aus
welcher auch auf Erfordern für die Versteuerung bedingter Anfälle Sicherheit
bestellt werden muß (§§8 17 und 18).
Erben und Miterben sind bis zur Höhe ihres Erbteils auch für die
Stenerbeträge, die von anderen bei dem Nachlasse beteiligten Personen (Pflicht-
teiloberechtigten, Vermächtnisnehmern oder im Wege einer Schenkung Bedachten)
geschuldet werden, persönlich und als Gesamtschuldner verhaftet.
In gleicher Weise haften Erbschaftskäufer, die in den Besitz der Erbschaft
gelangt sind.
Gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter, sowie
Verwalter von Familienstiftungen und Liquidatoren von juristischen Personen
haften für den von dem Erbschaftsstenerpflichtigen zu entrichtenden Steuerbetrag,
wenn sie vor dessen Berichtigung oder vor erfolgter Sicherheitsleistung den Anfall
den Berechtigten ausantworten, wie ein Bürge, jedoch unter Auoschluß der Ein-
rede der Vorausklage.
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