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II. Schenkungssteuer.
8 26.
Schenkungen unter Lebenden, einschließlich der zur Vergeltung von Dienst-
leistungen bestimmten und der mit Auflagen belasteten Schenkungen, unterliegen
einer Schenkungssteuer, sofern die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet
oder der Schenkungsvertrag öffentlich beglaubigt ist.
Die Höhe der Abgabe richtet sich mit Zugrundelegung des Verwandtschafts-
verhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem nach den nämlichen Sätzen, welche
zu entrichten wären, wenn der Schenker die Schenkung letztwillig verordnet hätte.
Im übrigen leiden die hinsichtlich der Erbschaftssteuer geltenden Be-
stimmungen auf die Schenkungen unter Lebenden siungemäße Anwendung.
9 27.
Mehrere Schenkungen, welche von einem und demselben Schenker an
einen und denselben Beschenkten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
gemacht werden, gelten in Bezug auf die Steuer als eine Schenkung.
Eine Schenkung an Ehelente gilt als Schenkung an eine Person und
zwar an den dem Schenker am nächsten verwandten Ehegatten.
5 28.
Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet. Hat
dieser den Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Fürstentums, so haftet der
Schenker mit ihm als Gesamtschuldner.
8 20.
Sind in den Fällen des § 27 Absatz 1 mehrere der Zeit nach auseinander
liegende Schenkungen zusammenzurechnen, so tritt die Steuerpflicht mit dem
Vollzuge derjenigen Schenkung ein, durch welche sich die steuerpflichtige Smmme
erfüllt, bezüglich weiterer Schenkungen mit dem Vollzuge einer jeden.
§ 30.
Die entrichtete Steuer wird zurückerstattet, wenn und insoweit infolge
eines Widerrufs der Schenkung die Bereicherung herausgegeben wird.