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8 44.
Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf
wiederholte Aufforderung G 38) innerhalb der zu bestimmenden Frist nicht ge-
nügt, wird mit einer Geldstrafe von fünfundsiebenzig bis dreitansend Mark
bestraft.
& 45.
Die Festsetzung der in den §§ 42 Abs. 1 und 44 erwähnten Geldstrafen
sowie der in § 42 Abs. 2 erwähnten Ordmungsstrafe erfolgt durch das Erb-
schaftssteueramt.
8 46.
Das Strafverfahren in den Fällen des § 42 Abs. 1 und der §§ 43
und 44 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes, das Verfahren in Ver-
waltungsstrafsachen betreffend, vom p. März 1903 (Gesetzsammlung Bd. XXV S. 1 ff.)
8 47.
Die Umwandlung der in den 88 42, 43 und 44 bestimmten Geldstrafen,
zu deren Zahlung der Verurteilte unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe, findet
nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des
Verurteilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstlick subhastiert werden.
8 48.
Die zwangsweise Beiziehung der Steuer erfolgt nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend,
vom 10. August 1899 (Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 202 ff.).
19.
Verjährung.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes verjährt in drei Jahren, die Vollstreckung der rechtskräftig dieser-
halb erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren.