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wird auf dem Wege der Geschäftsamveisung geregelt. Die Bureau= und Diener-
geschäfte des Bergamtes werden von geeigneten Beamten des in § 122 bezeich-
neten Amtsgerichtes besorgt.
8 129.
Die den Bergbehörden beigeordneten Bergbeamten, deren Frauen und
unter väterlicher Gewalt stehende Kinder können durch Mutung keine Bergwerke
oder Anteile an solchen erwerben.
Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist
die Genehmigung des Ministeriums erforderlich.
§ 134.
Die Bergbehörden haben innerhalb ihres Wirkungskreises alle Befugnisse
der Polizeibehörden.
Tritt auf einem Bergwerke hinsichtlich der im § 132 bezeichneten Gegen-
stände eine Gefahr ein, so hat das Bergamt die geeigneten polizeilichen Maß-
regeln nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten, in
Fällen dringender Gefahr auch ohne solche Vernehmung, anzuordnen.
8 135.
Bei vorhandener Dringlichkeit sind auch dic den Bergbehörden beigeord-
neten Bergbeamten berechtigt und verpflichtet, die zur Beseitigung der Gefahr
erforderlichen polizeilichen Anordnungen zu treffen, gleichzeitig aber dem Berg-
amte hiervon Anzeige zu machen.
Das Bergamt hat die getroffenen Anordnungen, nach vorgängigem Gehör
der im Absatz 2 des vorstehenden Paragraphen genannten Personen, durch einen
Beschluß zu bestätigen oder wieder aufzuheben.
* 136.
Die Bekanntmachung der auf Grund der §5 134 und 135 getroffenen
polizeilichen Anordnungen an die Beteiligten erfolgt durch Zustellung des Be-
schlusses des Bergamtes, beziehungsweise der Verfügung des betreffenden Berg-
beamten. ·
Soweit eine Bekanntmachung an die Arbeiter erforderlich ist, geschieht
dieselbe auf Anweisung des Bergamtes durch Vorlesen und durch Aushang auf
dem Werke.