Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Der Betrag, um welchen die Mindestbesoldung der Volksschullehrer durch 
dieses Gesetz sich erhöht, wird jeder Gemeinde aus der Staatskasse gezahlt. 
§5 2. 
Jeder Volksschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflichttreuer Führung 
und befriedigender Leistung an Alterszulagen 
200 M. nach vierjähriger Dienstzeit, 
nach achtjähriger Dienstzeit, 
„, nach zwölfjähriger Dienstzeit, 
650 „ nach sechzehnjähriger Dienstzeit, 
850 „ nach zwanzigjähriger Dieustzeit, 
1100 „ nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
Der Anspruch auf Alterszulagen geht durch nicht ausreichend begründete 
Nichtannahme einer besser besoldeten Stelle insoweit verloren, als dieser Anspruch 
durch die Annahme der Stelle ausgeschlossen sein würde. 
Die Dienstzeit beginnt mit der definitiven Anstellung im Schuldienste. 
83. 
Außer dem gesetzlichen Mindesteiukommen und den Alterszulagen erhalten 
die Schulleiter im Sinne des § 29 des Volksschulgesetzes vom 31. Juli 1900 
und zwar die Oberlehrer 250 M. jährlich, die Rektoren 750 M. jährlich an 
pensionsberechtigter Besoldung aus Gemeindemitteln. 
Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein Schulleiter 
zur Anstellung gelangt, steht das Vorschlagsrecht in Bezug auf den zu erwählenden 
Leiter zu. 
Den Schulleitern, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine höhere 
Besoldung für diese Leitung beziehen, als ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen 
zukommen würde, bleibt diese Besoldung ungeschmälert. 
350 
500 
r 
§ 4. 
Soweit sich Volksschullehrer zeither im Genusse eines höheren Dienst- 
einkommens befunden haben, soll ihnen dasselbe auf Grund des gegenwärtigen 
Gesetzes nicht verkürzt, aber bei Gewährung von Alterszulagen mit in An- 
rechnung gebracht werden. 
Besoldungszulagen, welche neben den gesetzlichen Bezügen ständig in 
unwiderruflicher Weise entweder filr eine bestimmte Schulstelle oder persönlich 
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