8 137.
In den in den §§ 134 und 135 erwähnten Fällen dringender Gefahr
mus die Ausführung der polizeilichen Anordnungen ohne Rücksicht auf die
vorbehaltene bergamtliche Beschlußfassung und ungeachtet eines ctwa eingelegten
Rekurses (6 120) sofort begonnen und innerhalb der zu bestimmenden Frist
vollendet werden.
§ 138.
Werden die auf Grund der §§ 134 und 135 getroffenen polizeilichen
Anordnungen nicht in der bestimmten Frist durch den Bergwerksbesitzer aus-
geführt, so wird die Ausflihrung durch die Bergbehörde auf Kosten des Berg-
werksbesitzers veranlaßt. In den polizeilichen Anordnungen ist auf diese Folge
der Säumnis hinzuweisen.
Die Beitreibung des durch Ausführung dieser Maßregeln entstehenden
Aufwandes erfolgt nach Maßgabe der über die Zwangsvollstreckung im Ver-
waltungswege bestehenden Vorschriften.
8 139.
Wenn bergpolizeiliche Gründe solches erforderlich erscheinen lassen, hat
das Bergamt auf die Verfüllung der auflässig werdenden Schachte und Stollen
anzuordnen, und wenn seiner Anordnung nicht binnen der dazu bestimmten Frist
entsprochen wird, die Verfüllung auf Kosten des Bergwerkseigentümers vor-
nehmen zu lassen.
Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt nach Maßgabe der im § 138
Abs. 2 erwähnten Vorschriften.
§ 110.
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr inbezug auf die in § 132 be-
zeichneten Gegenstände eintritt, hat der Betriebsführer, Steiger oder deren
Stellvertreter, im Falle deren Behinderung einer der anwesenden Grubenarbeiter,
dem Bergamte Anzeige hiervon zu erstatten.
§ 141.
Ereignet sich auf einem der Bergpolizei unterworfenen Werke ein Unglücks-
fall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen herbeigeführt
hat, so sind die im § 140 genannten Personen zur sofortigen Anzeige an das
Bergamt und an die nächste Polizeibehörde verpflichtet.