Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

8 137. 
In den in den §§ 134 und 135 erwähnten Fällen dringender Gefahr 
mus die Ausführung der polizeilichen Anordnungen ohne Rücksicht auf die 
vorbehaltene bergamtliche Beschlußfassung und ungeachtet eines ctwa eingelegten 
Rekurses (6 120) sofort begonnen und innerhalb der zu bestimmenden Frist 
vollendet werden. 
§ 138. 
Werden die auf Grund der §§ 134 und 135 getroffenen polizeilichen 
Anordnungen nicht in der bestimmten Frist durch den Bergwerksbesitzer aus- 
geführt, so wird die Ausflihrung durch die Bergbehörde auf Kosten des Berg- 
werksbesitzers veranlaßt. In den polizeilichen Anordnungen ist auf diese Folge 
der Säumnis hinzuweisen. 
Die Beitreibung des durch Ausführung dieser Maßregeln entstehenden 
Aufwandes erfolgt nach Maßgabe der über die Zwangsvollstreckung im Ver- 
waltungswege bestehenden Vorschriften. 
8 139. 
Wenn bergpolizeiliche Gründe solches erforderlich erscheinen lassen, hat 
das Bergamt auf die Verfüllung der auflässig werdenden Schachte und Stollen 
anzuordnen, und wenn seiner Anordnung nicht binnen der dazu bestimmten Frist 
entsprochen wird, die Verfüllung auf Kosten des Bergwerkseigentümers vor- 
nehmen zu lassen. 
Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt nach Maßgabe der im § 138 
Abs. 2 erwähnten Vorschriften. 
§ 110. 
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr inbezug auf die in § 132 be- 
zeichneten Gegenstände eintritt, hat der Betriebsführer, Steiger oder deren 
Stellvertreter, im Falle deren Behinderung einer der anwesenden Grubenarbeiter, 
dem Bergamte Anzeige hiervon zu erstatten. 
§ 141. 
Ereignet sich auf einem der Bergpolizei unterworfenen Werke ein Unglücks- 
fall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen herbeigeführt 
hat, so sind die im § 140 genannten Personen zur sofortigen Anzeige an das 
Bergamt und an die nächste Polizeibehörde verpflichtet.
	        
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