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82.
Die Desinfektion erfolgt auf Desinfektionsstationen im Sinne des § 6
Abs. 2 der Bekanntmachung. Die Desinfektionsstationen sind von den zuständigen
Eisenbahnverwaltungen mit unserer Genehmigung zu bestimmen.
*5 3.
Die Desinfektion der auf den Desinfektionsstationen selbst entleerten
Wagen muß spätestens innerhalb 24 Stunden, die der übrigen, d. h. der erst
nach erfolgter Entleerung nach den Desinfektionsstationen überführten Wagen,
spätestens innerhalb 48 Stunden nach der Entleerung vollendet sein.
8 4.
Die verantwortliche Äufsicht über die nach der Bekanntmachung und dieser
Verordnung durch die Eisenbahn vorzunehmenden Arbeiten ist seitens der Eisen-
bahnverwaltung bestimmten Bediensteten zu übertragen. Diese sind seitens der
Eisenbahnbehörde der zuständigen Polizeibehörde namhaft zu machen.
Die zuständige Polizeibehörde und der zuständige beamtete Arzt sind be-
fugt, jederzeit von der Ausübung der Desinfektionsarbeiten Kenntnis zu nehmen,
auch das von den Desinfektionsstationen nach ihren Dienstvorschriften über die
Desinfektionsarbeiten zu führende Kontrollbuch einzusehen.
86.
Landespolizeibehörde im Sinne der 88 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 der Be-
kanntmachung ist das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere.
Polizeibehörden im Sinne der §§ 7 Abs. 3 und 9 Abs. 2 derselben sowie
im Sinne des § 4 dieser Verordnung sind in den Städten die Stadträte (Stadt-
gemeindevorstände), auf dem Lande die Fürstlichen Landratsämter.
Gera, den 14. April 1905.
Farstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber. c.