214
§ 17.
Un § 48 des Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. August 1899, die
Gesebes.) Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betr., — Gesetzsammlung Bd. XNIII
S. 202 ff. — wird hiermit bestimmt, daß hinsichtlich der Erbschafts= und
Schenkungssteuer an Stelle der Verwaltung der Allgemeinen Kirchen= und
Schulkasse das Erbschaftssteneramt die zur Verfügung der Zwangsvollstreckung
zuständige Behörde ist.
Das Erbschaftssteneramt ist die zur Verfügung der Zwangsvollstreckung
zuständige Behörde auch für die vor dem 1. Juli 1905 festgesetzten, aber noch
nicht entrichteten Erbschafts= und Schenkungssteuern.
8 18.
(zu il. eibs.? In welchem Umfange sich die einzelnen Abgabensätze erhöhen, wenn der
des Tarifs.) Erwerb, von dem der Abgabenpflichtige die Erbschaftsabgabe zu entrichten hat,
X den Wert von 50000 M. übbersteigt, ist aus der in der Anlage VII aufgestellten
Tabelle zu ersehen.
8 10.
Die vor dem Jukrafttreten des Gesetzes mit der Festsetzung der Erbschafts-
und Scheukungssteuer beauftragten Beamten haben die darüber geführten und
noch nicht abgeschlossenen Register und Einzelakten bis zum 1. Juli 1905 dem
Erbschaftssteneramte zu übersenden. Das Erbschaftssteueramt hat dann die noch
nicht erledigten Fälle weiter zu behandeln.
Die abgeschlossenen Register und Einzelakten haben die beauftragten
Beamten aufzubewahren.
Gera, den 8. Juni 1905.
Eürstlich Reußz Vl. Ministerinm.
v. Hinüber. c.