Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner 
Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren 
Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist 
nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll. 
§ 8. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und 
Auspacken darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht 
werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Er- 
schütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt 
oder abgeworfen werden. Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Spreng- 
stoffe auf Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf nur an 
Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutzung von 
weichen Unterlagen stattfinden. Das Auf= und Abladen darf nur von 
zuverlässigen unterrichteten Personen und unter Aufsicht erfolgen. 
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik 
oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Rämme geschehen, so ist hierzu die 
Genehmigung des Gemeindevorstandes einzuholen. 
809. 
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, 
daß sic gegen Schenern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer 
Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen 
vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen 
jede rollende Bewegung gesichert werden. 
8 10. 
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen 
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen 
werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, 
Sprengsalpeter, breunbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, 
Feuerwerkskörpern, Zündungen (§ 2 Ziffer 4), oder mit Patronen für Feuer- 
waffen zusammen verladen werden. 
Abs. 2. 
Abj. 1. 
Abi. 2. 
Abj. 3. 
Abj. 1. 
Abi. 2
	        
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