Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Marke der Fabrik oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich 
bekannt gemachte Bezeichnung der- Fabrik angebracht sein. Die von der 
Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird, 
dieser Fabrik erteilte Genehmigung ihrer Nummernchiffern und Billi- 
gung ihrer Fabrikbezeichnung hat für den Verkehr mit Erzeungnissen 
dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung. 
In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu 
führenden Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen 
Sprengpatronen zu vermerken. 
821. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen 
befaßt, welche dem Reichogesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen (siehe Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 2p. April 1903, Reichsgesetzblatt 1903, 
Seite 211), ist verpflichtet, über alle An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen 
von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, welches den Namen der Ver- 
käufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die 
Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren 
Jahreszahl und Nummer angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen dem Gemeinde-= 
vorstande zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im 
übrigen die auf Grund des Neichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vor- 
schriften Platz. 
8 22. 
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch 
derselben zu besürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist ver- 
boten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit 
deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum 
verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dergl.). Da- 
gegen findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche 
ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen 
(Amorces), welche mehr als 7, Gramm Sprengmischung (Knallsatz) auf 
1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr 
gebracht werden. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und 
ihrer Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 
Abf. 3. 
Abs. 1. 
Abs. 2.
	        
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