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Marke der Fabrik oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich
bekannt gemachte Bezeichnung der- Fabrik angebracht sein. Die von der
Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird,
dieser Fabrik erteilte Genehmigung ihrer Nummernchiffern und Billi-
gung ihrer Fabrikbezeichnung hat für den Verkehr mit Erzeungnissen
dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung.
In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu
führenden Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen
Sprengpatronen zu vermerken.
821.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen
befaßt, welche dem Reichogesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen (siehe Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 2p. April 1903, Reichsgesetzblatt 1903,
Seite 211), ist verpflichtet, über alle An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen
von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, welches den Namen der Ver-
käufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die
Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren
Jahreszahl und Nummer angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen dem Gemeinde-=
vorstande zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im
übrigen die auf Grund des Neichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vor-
schriften Platz.
8 22.
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch
derselben zu besürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist ver-
boten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit
deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum
verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dergl.). Da-
gegen findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche
ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen
(Amorces), welche mehr als 7, Gramm Sprengmischung (Knallsatz) auf
1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr
gebracht werden.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und
ihrer Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2
Abf. 3.
Abs. 1.
Abs. 2.