Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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A § 10) darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden Be- 
zeichnung erfolgen. 
Fleischhändlern, Gast-, Schank= und Speisewirten ist der Vertrieb und 
die Verwendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizeibehörde ge- 
stattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf derartiges Gleisch nur ab- 
gegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung erteilt worden ist. In 
den Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle 
durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der 
in Absatz 1 bezeichneten Beschaffenheit zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. 
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder ver- 
kaufen, in welchen gleichzeitig volltaugliches, also nicht minderwertiges Fleisch 
derselben Gattung, feilgehalten oder verkauft wird. 
87. 
Gemeinden mit Schlachthauszwang haben für bedingt taugliches, zum 
Genusse für Menschen brauchbar gemachtes Fleisch (6 10 des Reichsgesetzes vom 
3. Juni 1900), sowie für Fleisch der im § 0 dieses Geseges bezeichneten Art 
besondere Verkaufsstellen (Freibänke) einzurichten. 
Im ülbrigen kann die Einrichtung von Freibänken durch Ortsgesetz ein- 
zelner oder Üübereinstimmende Ortsgesetze nachbarlich belegener Gemeinden oder 
durch Beschluß des Bezirksausschusses für seinen Bezirk oder Teile desselben 
angeordnet werden. 
86. 
In Gemeinden, für welche Freibänke eingerichtet sind, darf bedingt tang- 
liches Fleisch (s 10 des Reichsgesetzes) sowie Fleisch der im § 6 dieses Gesetzes 
bezeichneten Art nur auf der Freibank feilgehalten oder verkauft werden. Der 
Verkauf darf nur zum Verbrauche im eigenen Haushalte des Erwerbers oder 
an solche Gast-, Schank= oder Speisewirte erfolgen, denen eine Genehmigung nach 
Maßgabe des §& 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes oder 8 6 dieses Gesetzes erteilt ist. 
Im übrigen wird die Einrichtung und der Geschäftsbetrieb der Freibänke 
im Wege der Polizeiverordnung geregelt. Dabei kann insbesondere vorgeschrieben 
werden, daß auf der Freibank Fleisch nur in Stücken von bestimmtem Höchst- 
gewicht, und an einen Käufer an einem und demselben Tage nur bis zu einem 
bestimmten Hüchstgewichte verkauft werden darf.
	        
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