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Gewerbe ausüben, auf, über oder neben dem Hauseingange anzubringen. In
derselben Weise ist der Eingang zu den Geschäftsräumen zu bezeichnen.
Die Führung der Bezeichnung „konzessionierter“ Gesindevermieter oder
Stellenvermittler ist verboten. Ebenso sind Bezeichnungen und Augaben ver-
boten, die den Anschein erwecken können, als handle es sich nicht um eine gewerbs-
mäßige, sondern um eine gemeinnützige Dieust= oder Stellenvermittlung.
§ 2.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern, sowie ihrem Hilfspersonal
einschließlich der Familienangehörigen ist die Ausübung des Betriebs des Ver-
mittlungsgewerbes im Umherziehen, sowie das Aufsuchen von Aufträgen auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (in
Schankwirtschaften, Vergnügungsorten, offenen Läden, Bahnhöfen, Eisenbahnzügen
u. s. w.) verboten.
Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamezetteln und dergleichen sind
mit Angabe der Geschäftsräume und der für ihre Kennzeichnung gemäß § 1
Absatz 3 dieser Verordnung gewählten Bezeichnung zu versehen. Die Vorschrift
des § 1 Absatz 4 findet eursprechende Anwendung.
§ 3.
Soweit nicht die Vorschrift des § 47 der Gewerbeordnung Platz greift,
bedarf eine Stellvertretung des Gosiebebenmichn oder Stellenvermittlers der
Genehmigung des Gemeindevorstandes.
Die Beschäftigung von Hilfspersonal (Gehilfen, Lehrlingen, Agenten) ein-
schließlich der Familienangehörigen bedarf in allen Fällen der Genehmigung des
Gemeindevorstandes.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Stellvertreter oder Gehilfe
die flir den Geschäftsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die Genehmigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen
werden.
84.
Wer das Gewerbe eines Gesindevermieters oder Stellenvermittlers betreibt,
ist verpflichtet, Geschäftsbücher zu führen, und zwar
I) nach dem beigefügten Muster A für Aufträge derjenigen Personen. die
einen Dienst oder eine Stelle suchen (Arbeitnehmer)