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Stellungsuchenden mit zu unterschreiben ist. Die Nummer des Verzeichnisses ist
bei dem Auftrag in die Spalte „Bemerkungen“ des Musters A einzutragen.
Die hinterlegten Papiere und sonstigen Gegenstände dürfen von den Ge-
sindevermietern gegen den Willen der Hinterleger nicht zurückbehalten werden,
sondern sind ihnen auf Verlangen sofort auszuhändigen.
8 11.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist es verboten, ihren
Auftraggebern ilber die persönlichen Verhältnisse der Dienst- oder Arbeitgeber
und der Dienst- oder Arbeitnehmer, über die Art des Dienstes oder der Stelle,
sowie über die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu geben, von der sie wissen oder
den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen
nicht entspricht.
8 12.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal
einschließlich der Familicnangehörigen ist der Betrieb des Gast= oder Schankwirt-
schaftsgewerbes sowie der Kleinhandel mit Bier, Branntwein und Spirituosen
verboten.
8 13.
Das Landratsamt, in der Stadt Gera der Stadtrat, kann Gesindever-
mietern oder Stellenvermittlern, die über geeignete Räume verfügen und gegen
deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, die Erlaubnis erteilen, dienst= oder
stellensuchende Personen zu beherbergen und ihnen Speisen und nichtgeistige Ge-
tränke zu verabreichen; männliche und weibliche Personen dürfen nicht gleichzeitig
beherbergt werden. Die Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen
zurückgenommen werden.
Ein Verzeichnis der Preise für Gewährung der Unterkunft, der Speisen
und Getränke ist in allen Räumen, in denen die Beherbergung oder die Ver-
abreichung von Speisen und Getränken erfolgt, auszuhängen. Dieses Verzeichnis
bedarf der Genehmigung des Gemeindevorstandes.
W 14.
Wegen der Gebühren für gewerbliche Leistungen des Gesindevermieters oder
Stellenvermittlers bei der Stellenvermittlung gelten die Vorschriften des § 75
der Gewerbeordnung. Neben den Gebühren dürfen Nebenkosten nicht berechnet