Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

287 
Stellungsuchenden mit zu unterschreiben ist. Die Nummer des Verzeichnisses ist 
bei dem Auftrag in die Spalte „Bemerkungen“ des Musters A einzutragen. 
Die hinterlegten Papiere und sonstigen Gegenstände dürfen von den Ge- 
sindevermietern gegen den Willen der Hinterleger nicht zurückbehalten werden, 
sondern sind ihnen auf Verlangen sofort auszuhändigen. 
8 11. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist es verboten, ihren 
Auftraggebern ilber die persönlichen Verhältnisse der Dienst- oder Arbeitgeber 
und der Dienst- oder Arbeitnehmer, über die Art des Dienstes oder der Stelle, 
sowie über die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu geben, von der sie wissen oder 
den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen 
nicht entspricht. 
8 12. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal 
einschließlich der Familicnangehörigen ist der Betrieb des Gast= oder Schankwirt- 
schaftsgewerbes sowie der Kleinhandel mit Bier, Branntwein und Spirituosen 
verboten. 
8 13. 
Das Landratsamt, in der Stadt Gera der Stadtrat, kann Gesindever- 
mietern oder Stellenvermittlern, die über geeignete Räume verfügen und gegen 
deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, die Erlaubnis erteilen, dienst= oder 
stellensuchende Personen zu beherbergen und ihnen Speisen und nichtgeistige Ge- 
tränke zu verabreichen; männliche und weibliche Personen dürfen nicht gleichzeitig 
beherbergt werden. Die Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen 
zurückgenommen werden. 
Ein Verzeichnis der Preise für Gewährung der Unterkunft, der Speisen 
und Getränke ist in allen Räumen, in denen die Beherbergung oder die Ver- 
abreichung von Speisen und Getränken erfolgt, auszuhängen. Dieses Verzeichnis 
bedarf der Genehmigung des Gemeindevorstandes. 
W 14. 
Wegen der Gebühren für gewerbliche Leistungen des Gesindevermieters oder 
Stellenvermittlers bei der Stellenvermittlung gelten die Vorschriften des § 75 
der Gewerbeordnung. Neben den Gebühren dürfen Nebenkosten nicht berechnet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.