Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Staatsvertrag 
zwischen Preußen, Reuß jüngerer Linie, Sachsen-Meiningen und 
Schwarzburg-Rudolstadt wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Eschicht nach Lobenstein. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Durchlaucht der Filrst 
Reuß Jüngerer Linie, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt haben zum Zwecke 
einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Eichicht nach 
Lobenstein zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat Rudolf Ottendorf, 
Allerhöchstihren Geheimen Baurat Franz Richard, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie im Namen Seiner 
Durchlaucht des regierenden Fürsten: 
Höchstihren Staatsminister Franz von Hinüber, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Karl Schaller, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Karl von Holleben, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
  
Art. J. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von 
Eichicht nach Lobenstein für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die 
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
	        
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