Staatsvertrag
zwischen Preußen und Reuß jüngerer Linie zur Regelung der
Lotterieverhältnisse.
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht
der Erbprinz Reuß jlingerer Linie im Namen Seiner Durchlaucht des regierenden
Fürsten Übereingekommen sind, einen Vertrag zum Zwecke der Regelung der
Lottericverhältnisse zu schließen, haben die zu diesem Behuf ernannten Delegierten,
nämlich für Seine Majestät den König von Preußen Allerhöchstdero Geheime
Oberfinanzrat Dr. jur. Georg Struß und Allerhöchstdero Legationsrat Georg
Plehn, für Seine Durchlaucht den Fürsten Reuß jüngerer Linie Höchstdero
Staatsminister Franz von Hinüber, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen
Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen.
Artikel I.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie räumt der Königlich
Preußischen Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht
ein, innerhalb des Gebiets des Fürstentums Reuß jiingerer Linie Lose der
Königlich Preußischen Klassenlotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen
alle Anordnungen, welche die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser
Lotterie für erforderlich erachtet, in gleicher Weise wie innerhalb des preußischen
Staatsgebiets zu treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotteriecinnehmer
anzustellen und die Geschäfte durch diese betreiben zu lassen.
Artikel II.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie verpflichtet sich,
während der Dauer dieses Vertrags für Rechnung ihrer Staatskasse weder eine
eigene Lotterie einzurichten, noch an einer solchen sich zu beteiligen. Den Vertrieb
von Losen oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder solcher Lotterien, bei