Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Staatsvertrag 
zwischen Preußen und Reuß jüngerer Linie zur Regelung der 
Lotterieverhältnisse. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht 
der Erbprinz Reuß jlingerer Linie im Namen Seiner Durchlaucht des regierenden 
Fürsten Übereingekommen sind, einen Vertrag zum Zwecke der Regelung der 
Lottericverhältnisse zu schließen, haben die zu diesem Behuf ernannten Delegierten, 
nämlich für Seine Majestät den König von Preußen Allerhöchstdero Geheime 
Oberfinanzrat Dr. jur. Georg Struß und Allerhöchstdero Legationsrat Georg 
Plehn, für Seine Durchlaucht den Fürsten Reuß jüngerer Linie Höchstdero 
Staatsminister Franz von Hinüber, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen 
Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen. 
Artikel I. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie räumt der Königlich 
Preußischen Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht 
ein, innerhalb des Gebiets des Fürstentums Reuß jiingerer Linie Lose der 
Königlich Preußischen Klassenlotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen 
alle Anordnungen, welche die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser 
Lotterie für erforderlich erachtet, in gleicher Weise wie innerhalb des preußischen 
Staatsgebiets zu treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotteriecinnehmer 
anzustellen und die Geschäfte durch diese betreiben zu lassen. 
Artikel II. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie verpflichtet sich, 
während der Dauer dieses Vertrags für Rechnung ihrer Staatskasse weder eine 
eigene Lotterie einzurichten, noch an einer solchen sich zu beteiligen. Den Vertrieb 
von Losen oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder solcher Lotterien, bei
	        
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