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Vorschriften für die Beförderung von Teichen auf dem Seewege.
81.
Für die Beförderung einer Leiche zwischen den Seehäfen des Deutschen
Reichs und seiner Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem aus-
ländischen Hafen ist ein nach anliegendem Muster ausgefertigter Leichenpaß bei-
zubringen, welchen der Schiffskapitän für die Dauer der Fahrt in Ver-
wahrung nimmt.
Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Deutschen Reiche den von den
Landesbehörden, in den Schutzgebieten den vom Reichskanzler zu bezeichnenden
Stellen, im Auslande den dazu ermächtigten Gesandten und Konsulu des Reichs
ob. Für Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken
verstorben sind, dürfen solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn mindestens
ein Jahr nach dem Tode verflossen ist.
Dem Gesuch um Erteilung eines Leichenpasses sind in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift beizufügen:
a) eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen,
Stand, Alter und Todestag des Verstorbenen enthält;
b) eine tunlichst auf Grund einer Acußerung des Arztes, welcher den
Verstorbenen behandelt hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todes-
ursache. Kommt die Leiche aus einem Orte, an dem Cholera, Fleck-
fieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheinigen,
daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht
entgegenstehen;
) eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sach-
verständigen (§ 2 Abs. 1) darüber, daß die Einsargung vorschrifts-
mäßig erfolgt ist.
Bei Leichen von Angehbrigen der Armee oder der Marine genüen die
von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu
Abs. 3, a bis c. Im Auslande kann auf die zu b vorgesehene Bescheinigung
verzichtet werden, wenn dem zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen
Gesandten oder Konsul des Reichs die zu bescheinigenden TDatsachen bekannt sind.