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Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark belegt und, wenn sie uach vorausgegangener
Bestrafung auch fernerhin als unzuverlässig sich erweisen, von der Berechtigung
zur Ausübung ihres Dienstes ausgeschlossen werden.
Jede Ausschließung des Beschauers vom Dienste, einschließlich der infolge
Erlöschens des Befähigungsausweises ausgesprochenen, ist öffentlich bekannt
zu machen.
III. Schlachtviehbeschau (Lebendbeschau).
8 12.
Bei stark aufgeregten, auffällig ermildeten oder vom Transport erhitzten
Tieren hat der Beschauer einen Aufschub der Schlachtung bis zur erfolgten
Erholung oder Abkühlung des Tieres anzuordnen.
8 13.
Ist der Laienfleischbeschauer nach den Ergebnissen der Schlachtviehbeschau
nicht berechtigt, die Erlaubnis zur Schlachtung zu erteilen (5 11 der Aus—-
führungsbestimmungen A des Bundesrates), so hat er sich bei der Verweisung
des Tierbesitzers an den tierärztlichen Beschauer (s. oben § 7) eines dem ersteren
alsbald auszuhändigenden Uberweisungsscheines nach Muster A der Anlage
zu bedienen.
8 14.
Jeder Beschauer hat die Pflicht, da, wo das Ergebnis der Lebendbeschau
zu der Vermutung führt, daß das untersuchte Schlachttier an einer dessen Fleisch
zur menschlichen Nahrung untanglich machenden Krankheit leidet, den Besitzer
desselben sofort hierauf aufmerksam zu machen.
Verzichtet unter solchen Umständen der Besitzer auf die Venvendung des
Schlachttieres als Nahrungsmittel für Menschen, so erledigt sich damit die
Fleischbeschau.
Erweisen sich Tiere bei der Schlachtviehbeschau als zu jung oder als so
wenig entwickelt, daß im Falle der Schlachtung ihr Fleisch voraussichtlich als
minderwertig (§ 6 des Ausführungs-Gesetzes) zu erklären sein würde, so hat der
Beschauer den Besitzer ausdrücklich auf diese Wahrscheinlichkeit hinzuweisen.