Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark belegt und, wenn sie uach vorausgegangener 
Bestrafung auch fernerhin als unzuverlässig sich erweisen, von der Berechtigung 
zur Ausübung ihres Dienstes ausgeschlossen werden. 
Jede Ausschließung des Beschauers vom Dienste, einschließlich der infolge 
Erlöschens des Befähigungsausweises ausgesprochenen, ist öffentlich bekannt 
zu machen. 
III. Schlachtviehbeschau (Lebendbeschau). 
8 12. 
Bei stark aufgeregten, auffällig ermildeten oder vom Transport erhitzten 
Tieren hat der Beschauer einen Aufschub der Schlachtung bis zur erfolgten 
Erholung oder Abkühlung des Tieres anzuordnen. 
8 13. 
Ist der Laienfleischbeschauer nach den Ergebnissen der Schlachtviehbeschau 
nicht berechtigt, die Erlaubnis zur Schlachtung zu erteilen (5 11 der Aus—- 
führungsbestimmungen A des Bundesrates), so hat er sich bei der Verweisung 
des Tierbesitzers an den tierärztlichen Beschauer (s. oben § 7) eines dem ersteren 
alsbald auszuhändigenden Uberweisungsscheines nach Muster A der Anlage 
zu bedienen. 
8 14. 
Jeder Beschauer hat die Pflicht, da, wo das Ergebnis der Lebendbeschau 
zu der Vermutung führt, daß das untersuchte Schlachttier an einer dessen Fleisch 
zur menschlichen Nahrung untanglich machenden Krankheit leidet, den Besitzer 
desselben sofort hierauf aufmerksam zu machen. 
Verzichtet unter solchen Umständen der Besitzer auf die Venvendung des 
Schlachttieres als Nahrungsmittel für Menschen, so erledigt sich damit die 
Fleischbeschau. 
Erweisen sich Tiere bei der Schlachtviehbeschau als zu jung oder als so 
wenig entwickelt, daß im Falle der Schlachtung ihr Fleisch voraussichtlich als 
minderwertig (§ 6 des Ausführungs-Gesetzes) zu erklären sein würde, so hat der 
Beschauer den Besitzer ausdrücklich auf diese Wahrscheinlichkeit hinzuweisen.
	        
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