Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

340 
Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen Trausportgewerbe dienenden Fuhr- 
werke Anwendung. 
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels 
Kuppelung verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern 
seitlich neben dem Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser 
Vorschriften. 
Auf Straßzenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen finden die nach- 
stehenden Vorschriften keine Anwendung. 
B. Das Kraftfahrzeng. 
a. Beschaffenheit und Ausrüstung. 
§ 2. 
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, ein- 
gerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie eine 
Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, 
durch Entwickelung von Nauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst 
ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase 
muß an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein. 
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche ge- 
eignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen. 
§5 3. 
Jedes Fahrzeug muß versehen sein: 
. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch 
auszmveichen und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden; 
mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen 
mindestens die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestand= 
teile, die mit den Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen 
jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu 
hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen; 
mit einer Vorrichtung, die beim Befahren grösßerer Steigungen die 
unbcabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert; 
mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen; 
nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens 
zwei, an den Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden 
Laternen mit farblosem Glase, welche den Lichtschein derart auf die 
— 
2 
* 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.