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Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen Trausportgewerbe dienenden Fuhr-
werke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels
Kuppelung verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern
seitlich neben dem Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser
Vorschriften.
Auf Straßzenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen finden die nach-
stehenden Vorschriften keine Anwendung.
B. Das Kraftfahrzeng.
a. Beschaffenheit und Ausrüstung.
§ 2.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, ein-
gerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie eine
Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch,
durch Entwickelung von Nauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst
ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase
muß an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche ge-
eignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
§5 3.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch
auszmveichen und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;
mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen
mindestens die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestand=
teile, die mit den Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen
jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu
hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen;
mit einer Vorrichtung, die beim Befahren grösßerer Steigungen die
unbcabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert;
mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen;
nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens
zwei, an den Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden
Laternen mit farblosem Glase, welche den Lichtschein derart auf die
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