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Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahr-
zeuge von dem Führer übersehen werden kann. Uebermäßig stark
wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine
wirksame Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; Ziffer 3
findet auf solche Fahrzeuge keine Anwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß
so eingerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rück-
wärtsgang gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs. 1 bis 3 ange-
führten Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein
Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne
Verwechselungsgefahr handhaben kann.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die
Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors
und das Eigengewicht des Fahrzeugs angibt.
b. Inbetriebnahme.
* 4.
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigen-
tümer hiervon der Polizeibehörde seines Wohnortes eine schriftliche Anzeige zu
erstatten, in welcher anzugeben sind:
Name, Stand und Wohnort ded Eigentümers,
die Firma, welche das Fahrzeug hergestellt har,
die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug),
die Betriebgart,
die Anzahl der Pferdekräfte,
;. das Eigengewicht des Fahrzeugs,
4 für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung.
Der Anzeige ist das Gutachten des Fürstlichen Gewerbeinspektors beizu-
sügen, das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß
das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt.
Das Gutachten hat der Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen.
Aenderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche
Aenderungen hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen.
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