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87.
Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus den
Buchstaben R J und aus der Erkennungsnummer, unter welcher das Fahrzeug
in die polizeiliche Liste (6 5) eingetragen ist. Das Kennzeichen ist an der
Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht-
barer Stelle anzubringen. Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde aus be-
sonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden Gründen von der An-
bringung des zweiten Kennzeichens absehen und demgemäß zulassen, daß nur
ein Kennzeichen an der Vorderseite oder an der Rückseite angebracht wird.
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem,
schwarzgerandetem Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf einc
rechteckige Tafel aufzumalen, die mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nicten
oder Nägel fest zu verbinden ist. Die Buchstaben und die Nummer müssen in
eine Reihe gestellt und durch einen wagrechten Strich voneinander getrennt
werden. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter,
Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer Strichstärke von 12 Millimeter, Abstand
zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Stärke des
Trennungsstrichs 12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 25 Millimeter,
Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3).
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nicten
oder Nägel fest anzubringenden Kennzeichen sind die Buchstaben und die Nummer
auf einer viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift
auszuführen. Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (ogl. § 10). Die
Buchstaben müssen über der Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: Rand-
breite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strich-
stärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Nande
20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 260 Millimeter
(Muster 4)0. Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechseckige Tafel
(Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 kann das hintere Kenn-
zeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden.
§ 8.
Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde ver-
sehen sein.
89.
Die Kennzeichen dilrfen nicht zum Uniklappen eingerichtet sein; sie dürfen
niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden.