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C. Der Führer des Kraftfahrzeugs.
a. Eigenschaften des Führers.
814.
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet und
darf nur solchen Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und der
Bedienung des Fahrzeuges völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von
dem Fürstlichen Gewerbeinspektor oder von einer dazu bestellten Behörde eines
anderen Bundesstaates ausgestelltes Zeugnis ausweisen können. Das Zeugnis
ist der Polizeibehhrde des Wohnorts des Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen
und von dieser, sofern gegen die Zuverlässigkeit und Befähigung der betreffenden
Person Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf bezüglichen Vermerke zu ver-
sehen. Der Führer hat das Zeugnis bei sich zu führen und auf Verlangen den
zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, ins-
besondere auch von Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von der
Polizeibehörde mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.
b. Besondere Pflichten des Führers.
* 15.
Der Führer ist dafilr verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den
nach dieser Verordmung vorgeschriebenen Vermerken und polizeilichen Kennzeichen
versehen ist, daß es in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür, daß bei
der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen die durch
§* 5 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung mitgeflihrt wird.
Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzengen, daß
das Fahrzeug in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß seine maschinellen sowie
die im § 3 vorgeschriebenen Einrichtungen gut wirken.
8 16.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange es
in Bewegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor an-
getrieben ist; auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeug entfernen will, die
nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann.