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rundes Keunzeichen (Muster 6) führen, das zugleich mit der Be-
scheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens (Muster 7) nach
Maßgabe der besonderen hierüber ergehenden Anordnungen auf den
Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des Deutschen
Reichs nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen
ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht-
barer Stelle fest anzubringen und bei Kraftwagen während der
Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es dentlich
erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen
nicht verdecken. Etwa vorhandenc ausländische Kennzeichen sind zu
entfernen oder zu überdecken.
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem
Reichsgebiet ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung aus-
gestellten Bescheinigung der nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen
befugten Amtsslelle behufs Rücksendung an die Eingangs-Amtsstelle
zu übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Inlande
später die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 5, so hat die Rück-
sendung durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Poleizei-
behörde zu geschehen.
J) Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vor-
geschriebenen Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraft-
fahrzeuge durch entsprechende ausländische Zeugnisse ersetzt werden,
sofern diese von einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungs-
vermerke versehen sind.
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Abs. 1 unter
a und c die ausländischen Bescheinigungen und Zengnisse tragen müssen, gilt
der zuständige deutsche Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
abgefaßt, so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein.
Die Landespolizeibehörde kann von dem im vorstehenden unter a ge-
forderten Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen
bestimmter Behörden des benachbarten Auslandes absehen lassen.
Den Eigentümern auHerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von der Landes-
polizeibehörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen.
Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung
als deutsche anzusehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der 88 4, 5,
7, 10. Die Landespolizeibehörde bezeichnet die Polizeibehörde, welche die Ein-
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