Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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19. 
Durch die Vorschriften des § 11 des Reichsgesetzes sowie der §§ 6 bis 8 
des Ausführungsgesetzes ist nicht ausgeschlossen, daß bedingt taugliches Fleisch 
nach erfolgter Brauchbarmachung und minderwertiges Fleisch in rohem Zustande 
dem Eigentümer desselben zur Verwendung im eigenen Haushalte überlassen werde. 
8 20. 
Die amtlichen Stempel ( der Ausführungsbestimmungen , die 
Beschautagebilcher (G 47 daselbst), Befundscheinc (ebendaselbst Abs. 6), Über- 
weisungsscheine (68 13, 15 dieser Verordnung) und Beanstandungsscheine 6 15 
Abs. 3 dieser Verordnung) sind auf Kosten der Beschaubezirke anzuschaffen und 
den Beschauern zur Benutung zu überweisen. 
Letztere sind zur pfleglichen Venvendung und Behandlung dieser Hilfsmittel 
verpflichtet und können bei Anßerachtlassung dieser Vorschrift mit Ordnungsstrafen 
belegtund zum Schadensersatz herangezogen werden. 
§ 21. 
Die Gebühren für die Schlachtvich= und Fleischbeschau werden von den 
Bezirks-Ausschüssen (6 10 Abs. 3 des Ausführungs-Gesetzes), soweit es sich aber 
um die Beschau in den den Tierärzten vorbehaltenen Fällen handelt (6 7 dieser 
Verordnung), vom Ministerium, Abteilung für das Innere, festgesetzt. 
8 22. 
Die nach 8 15 des Ausflihrungsgesetzes zulässigen Beschwerden gegen die 
Entscheidungen der Fleischbeschauer und Polizeibehörden sind bei Vermeidung 
ihres Verlustes binnen spätestens drei Tagen nach der Eröffnung der angefochtenen 
Entscheidung bei der Polizeibehörde anzubringen und von dieser alsbald, da 
nötig mit kurzer Begutachtung, an die Beschwerdeinstanz abzugeben. 
Die Polizeibehörde hat inzwischen für die pflegliche Aufbewahrung des 
den Gegenstand der Beschwerde bildenden Fleisches bis zum erfolgten Austrag. 
der Sache Sorge zu tragen. 
Bei Abweisung unbegründeter Beschwerden können dem Beschwerdeführer 
Kosten in Höhe von 1 bis 20 Mark auferlegt werden. 
* 23. 
In öffentlichen Schlachthäusern ist den daselbst angestellten tierärztlichen 
Beschauern die Führung gemeinsamer Tagebücher, auch getrennt für dic ein-
	        
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