23
19.
Durch die Vorschriften des § 11 des Reichsgesetzes sowie der §§ 6 bis 8
des Ausführungsgesetzes ist nicht ausgeschlossen, daß bedingt taugliches Fleisch
nach erfolgter Brauchbarmachung und minderwertiges Fleisch in rohem Zustande
dem Eigentümer desselben zur Verwendung im eigenen Haushalte überlassen werde.
8 20.
Die amtlichen Stempel ( der Ausführungsbestimmungen , die
Beschautagebilcher (G 47 daselbst), Befundscheinc (ebendaselbst Abs. 6), Über-
weisungsscheine (68 13, 15 dieser Verordnung) und Beanstandungsscheine 6 15
Abs. 3 dieser Verordnung) sind auf Kosten der Beschaubezirke anzuschaffen und
den Beschauern zur Benutung zu überweisen.
Letztere sind zur pfleglichen Venvendung und Behandlung dieser Hilfsmittel
verpflichtet und können bei Anßerachtlassung dieser Vorschrift mit Ordnungsstrafen
belegtund zum Schadensersatz herangezogen werden.
§ 21.
Die Gebühren für die Schlachtvich= und Fleischbeschau werden von den
Bezirks-Ausschüssen (6 10 Abs. 3 des Ausführungs-Gesetzes), soweit es sich aber
um die Beschau in den den Tierärzten vorbehaltenen Fällen handelt (6 7 dieser
Verordnung), vom Ministerium, Abteilung für das Innere, festgesetzt.
8 22.
Die nach 8 15 des Ausflihrungsgesetzes zulässigen Beschwerden gegen die
Entscheidungen der Fleischbeschauer und Polizeibehörden sind bei Vermeidung
ihres Verlustes binnen spätestens drei Tagen nach der Eröffnung der angefochtenen
Entscheidung bei der Polizeibehörde anzubringen und von dieser alsbald, da
nötig mit kurzer Begutachtung, an die Beschwerdeinstanz abzugeben.
Die Polizeibehörde hat inzwischen für die pflegliche Aufbewahrung des
den Gegenstand der Beschwerde bildenden Fleisches bis zum erfolgten Austrag.
der Sache Sorge zu tragen.
Bei Abweisung unbegründeter Beschwerden können dem Beschwerdeführer
Kosten in Höhe von 1 bis 20 Mark auferlegt werden.
* 23.
In öffentlichen Schlachthäusern ist den daselbst angestellten tierärztlichen
Beschauern die Führung gemeinsamer Tagebücher, auch getrennt für dic ein-