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Nrt. 6.
Es wird die Stelle des Präsidenten vom Fürstentum Reuß jüngerer Cinie, die eine
Direktorstelle vom Grosherzogtum Sachsen, die andere vom Fürstemmum Neuß jüngerer
Linie besetzt. Von den Stellen der Landrichter hal das Fürstentum Neuß jüngerer Linie vier,
cventuell inni. das Großherzogtlum Sachsen drei zu besetzen.
Besetzung der Sielle des Ersten Slaalsanwalts steht dem Fürstenltum Reuß
jüngerer oinua die Besetzung der Stelle des Staatsamvalts dem Großherzogum Sachsen zu.
Von den Gerichtsschreiberslellen werden drei vom Fürstentun Reuß jüngerer Linle
und eine, eventuell zwei vom Großherzogtum Sachsen besetzt.
Art. 7.
ede Regierung wird die für eine Stelle von ihr in Aussicht genommene Larson
vor der Ernenmung der anderen Regierung namhaft machen. Bedenken, welche gegen die
betressende Person erhoben werden möchten, werden vor Vollzichung der Ernennung erürtert
und durch Vereinbarung erledigt werden.
Die Anstellungsurkunden für den Präsidenten, die Direktoren, die Landrichter, die
Staatsanwälte und die Gerichtsschreiber werden von beiden vertragschließenden Regierungen
ausgestellt. Die Behändigung auch nur einer Anstellungsurkunde begründet die Wirksamkeit
der darin enthaltenen VerfÜgun
s Dieustaller der in das Landgericht neu eintretenden Direkloren und Landrichter
wird durch Vereinbarung beider vertragschließenden Regierungen festgesetzt.
Art. 8.
Das sonstige im Artikel 5 bezeichnete Personal wird auf Vorschlag des Präsidiums
des Landgerichts durch die Regierung des Fürstentums Reuß jungerer Linie als geschäfts-
führende Regierung nach vorausgegangener Verständigung mit der Regierung des Groß-
berzogtun Sachsen und zugleich in deren Austrage angestellt.
ist hierbei auf Verwendung geeigneter Persönlichkeiten aus jedem der beteiligten
Staaten dem ungesähren Verhältnis der Vevölkerung der zu dem Landgerichtsbezirk
gehörigen Stoatsgebiete Bedacht zu nehmen.
Nrt. 9.
Die bei dem bandgerict angestellten Beamten sind den Gesetzen des Fürstentums
Reuß Wr iie unlerwor
aus dem Dirnsverband beruhenden Rechtsverhältnisse dieser Beamten ins-
besondere 1, ½ nicht etwas anderes durch die Gesetzgebung des Deuischen Reiches
georduel wird, die im Fürstentum Rcuß jängerer Linie gegenwärtig gellende Gesetzgebung
Über den Zivilstaatsdienst sowie jede solche Abänderung derselben, welche die Zustimmung der
Regierung des Großherzogtums Sachsen erhält, maßgebend. Die Ansprüche, welche die
Gesetzgebung dem Fürstemmum Reuß jüngerer Cinic gegen Zivilstaatsdiener dicses Fürstentums
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