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zelnen Tiergattungen, gestattet. Ebenso dürfen dort besondere Beschaubücher,
je für die Schlachtvieh= und dic Fleischbeschau eingerichtet werden.
In beiden Fällen kann die Eintragung derjenigen Tiere unterbleiben,
bei denen Beanstandungen nicht erfolgt sind, ebenso die Angabe der Stundenzeit
bei der Anmeldung und Untersuchung. Voraussetzung für diese Erleichterungen
ist jedoch, daß durch Führung anderweiter Listen auf den Schlachtviehhöfen Zahl
und Gattung der täglich beschauten Diere sicher nachgewiesen und den in bezug
auf die statistischen Zusammenstellungen des folgenden Paragraphen gestellten
Anforderungen in vollem Maße entsprochen werden kann.
8 24.
Die nach § 47 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrates
alljährlich zu fertigenden statistischen Zusammenstellungen der Jahresergebnisse
der Beschau sind von den Beschauern bis zum 1. Februar jedes Jahres für
das Vorjahr bei der Bestellungsbehörde einzureichen und von dieser nach erfolgter
Prüfung und Beseitigung etwaiger Anstände dem Ministerium, Abteilung für
das Innerc, vorzulegen.
8 25.
Mindestens alle zwei Jahre haben die Landratsämter, denen auch im
übrigen die Überwachung der ordnungsmästigen Ausführung des Reichsgesetzes
und seiner Ausführungsbestimmungen obliegt, eine Revision der gesamten Tätig-
keit der Beschauer in jedem Beschaubezirk durch den beamteten Tierarzt bezw.
anderc durch das Ministerium, Abteilung für das Innere, dazu bestimmte Tier-
ärzte, und zwar möglichst bei deren gelegentlicher Amwesenheit am Wohnsitze des
Beschauers, zu veranlassen.
Die Revision hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob die Beschauer
a) die Beschau vorschriftsmäßig ausüben,
b) die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzen,
C) die vorgeschriebenen Bücher ordnungsmäßig führen,
die Instrumente, Stempel, Messer u. s. w. in brauchbarem Zustande
erhalten haben.
Die Beschauer sind verpflichtet, dem revidierenden Tierarzte hierbei ihre
ziuh Hilfsmittel vorzulegen und jede verlangte Auskunft iüber ihre Tätig-
t zu erteilen.