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und diesen gegen das genannte Fürstentum gewährt, stehen den beiden vertragschließenden
Regierungen gegen die Beamten des Landgerichts und umgekehrt diesen gegen die vertrag-
schließenden Negierungen zu. Demzusolge erfolgt die Stellung zur Disposition, die Versetzung
in den Ruhestand, die Entlassung aus dem Dienste usw. nach Maßgabe der für die Zivil-
staasdiener des Fürstentums Reuß jüngerer Linie bestehenden gesetzlichen Normen durch die
beiden vertragschließenden Regierungen.
Ansprüche auf das sogenaunte Gnadenquartal und auf Witwen= und Waisen-
Pension haben
o) die Hinlerbliebenen der im Arlikel 0 bezeichneten Beamten gegen den Fiskus
besjcnigen Staates, dessen Regierung die Besehung der von dem Beamten
innegehablen Stelle zustcht,
b) die Hinterbliebenen derjenigen im Artikel 8 bezeichneten Beamten, welche
aus dem privativen Dienst eines der beiden vertragschließenden Staalen in
den Gemeinschaftsdienst übernommen worden sind, gegen den Fiskus dieses
taales,
I) die Hinterbliebenen der sonstigen im Artikel 8 bezeichneten Beamten gegen
den Fiokus desjenigen Staates, dessen Regierung bei der Anstellung des
Beamten die Fürsorge für seine Himerbliebenen durch Vereinbarung mit
der anderen Regierung Übernommen hat,
je nach den in dem betressenden Staate geltenden Vorschriften.
Art. 10.
Der Verpflichtungscid ist auf die Landesfürsten und die Verfassungen der vertrag-
schließenden beiden Siaaten zu richten.
Art. 11.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten werden nach den Steuergesetzen des
Färstentums Rcuß jüngerer Linie zu den Staatssteuern herangezogen. Die von ihnen
erhobenen Steuerbcträge sließen in die Kasse des Landgerichts.
Art. 12.
Hinsichtlich der Gehaltsverhältnisse der beim Landgericht angestellten Beamten bleiben
die bestehenden Festsetzungen in Kraft. Abänderungen der letzteren unterliegen der Vereinbarung
der beiden vertragschließenden Regierungen. Es ist jedoch jeder Regierung unbenommen,
aus privativen Mitteln ihres Staales einzelnen Beamten Gehaltszulagen zu gewähren.
#rt. 13.
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung der
anderen einem Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts Titel, Ehrenzeichen, Geschenke,
Remunerationen oder Nebenämter verleihen.