Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Soweit nach dem Ergebnisse der Revision unausschiebliche Maßnahmen 
erforderlich erscheinen, ist der Bestellungsbehörde des Beschauers sofort Bericht 
zu erstatten. 
Die Ergebnisse der Revisionen sind in eine Jahresübersicht zusammen- 
zustellen, die bis zum 1. Februar für das Vorjahr bei dem Landratsamte ein- 
zureichen und von diesem dem Ministerium, Abteilung für das Innere, vorzu- 
legen ist. 
8 26. 
Die Regelung der Trichinenschau bleibt besonderer Verordnung vor- 
behalten. 
Zweiter Abschnitt. 
Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das 
Bollinland eingehenden Iseisches. 
8 27. 
Als Untersuchungsstelle für das aus dem Zollausland in das Fürsten- 
tum eingehende Fleisch ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
30. Mai 1902 (Zentralblatt für das deutsche Reich 1902, Beilage zu Nr. 22) 
das Hauptsteueramt Gera bestimmt. 
Polizeibehörde im Sinne der §§ 12 und 24 der Ausführungsbestimmungen 
I) des Bundesrates ist der Stadtrat zu Gera. 
Die Bestellung der im § 11 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten 
Beschauer und Nahrungsmittelchemiker erfolgt durch das Ministerium, Abteilung 
für das Innere. 
Über die gegen die Entscheidungen der Beschaustelle und Polizeibehörde 
gerichteten Beschwerden entscheidet das Ministerium, Abteilung für das Innerc, 
endgültig (6 30 der Ausführungsbestimmungen) und zwar, sofern das Rechts- 
mittel gegen das technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung des beamteten 
Tierarztes des unterländischen Bezirks, eventuell weiterer Sachverständiger. 
Für abweisende Entscheidungen werden Kosten in Höhe von 2—50 M. 
berechnet. 
Gera, den 15. März 1903. 
Fürstlich Keuß-Pl. Ministerinm. 
v. Hinilber. c. 
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