Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 6. 
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes versehen ihr Amt unentgeltlich 
als Ehrenamt; doch steht ihnen für ihre Teilnahme an den Sitzungen Auspruch 
auf angemessene Tagegelder und Reisekosten zu. 
ie vom Ministerium ernannten Vorstandsmitglieder erhalten für ihre 
Tätigkeit einc von diesem festzusetzende Vergütung, die im § 3 erwähnten Ver- 
treter der Anstalt angemessene Gebühren. 
§ 7. 
Bei der Anstalt sind zu versichern alle Rinder, einschließlich der Kälber, Bersicher 
und Schweinc, welche 
a. im Fürstentume zum Zwecke der Schlachtung veräußert oder 
b. für den eigenen Bedarf geschlachtet werden sollen; 
dabei gilt jede Veränßerung an einen Fleischer im Zweifel als zum Zwecke der 
Schlachtung erfolgt. 
Die Versicherung muß in den unter a. genannten Fällen vor der Ueber- 
gabe an den neuen Erwerber, in den Fällen unter b. vor der Schlachtung, in 
den Fällen der Notschlachtung nach 8 1 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 
3. Juni 1900 vor der Zerlegung des Tieres erfolgen. 
§ 8. 
Von der Versicherung auggeschlossen sind Tiere, die nach Urteil des Ver- 
treters der Anstalt 
u. äußerlich schon als krank erscheinen, 
b. in so mangelhaftem Ernährungszustande sich befinden, daß Krank- 
heitsverdacht begründet erscheint, 
. noch nicht einen Monat im Fürstentume oder einem nach 8 12 
dieses Gesetzes demselben gleichgestellten deutschen Bundesstaate 
eingestellt gewesen sind. 
Bei Kälbern unter einem Monlat genügt der Nachweis, daß sie von einem 
den vorstehenden Erfordernissen genügenden Muttertiere abstammen. 
g 9. 
Die Versicherung erfolgt durch Anmeldung bei dem für den Gemeinde= Verfah 
bezirk des Standortes des Tieres zuständigen Vertreter der Anstalt. Versicher 
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