Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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sätzen, die nach Bedarf in der Regel von 3 zu 3 Monaten, für jedes Kilogramm 
Nindfleisch, Kalbfleisch und Schweinefleisch, und zwar für Rindfleisch in drei 
Wertsklassen, getrennt für untangliches, bedingt taugliches und erheblich in seinem 
Nahrungs= und Genußwert herabgesetztes Fleisch, vom Anstaltsvorstand festzu- 
setzen und bekannt zu machen sind. 
W 15. 
Die Festsetzung derjenigen Entschädigungen, welche von der Anstalt in 
den Fällen der Schlachtung im Fürstentum oder in einem demselben gleichzu- 
achtenden Bundesstaate zu gewähren sind, erfolgt unter Zugrumdelegung der 
nach vorhergehendem Paragraphen bekannt gegebenen Einheitssätze nach Maß- 
gabe des Fleischbeschauergebnisses und der Angaben des betreffenden Vertreters 
der Anstalt durch den Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes; sie ist alsbald auf 
dem Versicherungsscheine zu vermerken. 
Die Festsetzung der in den Fällen des § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes zu 
gewährenden Entschädigungen erfolgt unter Amvendung der Einheitssätze des 
F 14 dieses Gesetzes von dem Vorsitzenden des Vorstandes nach freiem Ermessen. 
8 16. 
Gegen die auf Grund des vorstehenden Paragraphen erfolgten Fest- 
setzungen findet Beschwerde nach Maßgabe des § 10 dieses Gesetzes an den 
Gesamtvorstand der Anstalt statt. 
8 17. 
Bei Vermeidung des Verlustes seines Anspruches an die Anstalt hat der 
Entschädigungsberechtigte spätestens am 25. Tage, von der Ausstellung des Auf- 
nahmescheins an gerechnet, die Auszahlung des nach § 15 festzusetzenden Betrages 
beim Vertreter der Anstalt oder beim Vorsitzenden des Vorstandes der Anstalt 
unter Vorlage des Ergebnisses der Fleischbeschau und des Aufnahmescheins zu 
beantragen. 
8 18. 
Die zuerkannten Entschädigungen sind den Berechtigten durch die Anstalts- 
kasse unter Abzug des Portos zu ilbermitteln. 
An diese Kasse haben auch allmonatlich die Vertreter der Anstalt die von 
ihnen vereinnahmten Versicherungsbeiträge (§ 20 dieses Gesetzes) abzuführen.
	        
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