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sätzen, die nach Bedarf in der Regel von 3 zu 3 Monaten, für jedes Kilogramm
Nindfleisch, Kalbfleisch und Schweinefleisch, und zwar für Rindfleisch in drei
Wertsklassen, getrennt für untangliches, bedingt taugliches und erheblich in seinem
Nahrungs= und Genußwert herabgesetztes Fleisch, vom Anstaltsvorstand festzu-
setzen und bekannt zu machen sind.
W 15.
Die Festsetzung derjenigen Entschädigungen, welche von der Anstalt in
den Fällen der Schlachtung im Fürstentum oder in einem demselben gleichzu-
achtenden Bundesstaate zu gewähren sind, erfolgt unter Zugrumdelegung der
nach vorhergehendem Paragraphen bekannt gegebenen Einheitssätze nach Maß-
gabe des Fleischbeschauergebnisses und der Angaben des betreffenden Vertreters
der Anstalt durch den Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes; sie ist alsbald auf
dem Versicherungsscheine zu vermerken.
Die Festsetzung der in den Fällen des § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes zu
gewährenden Entschädigungen erfolgt unter Amvendung der Einheitssätze des
F 14 dieses Gesetzes von dem Vorsitzenden des Vorstandes nach freiem Ermessen.
8 16.
Gegen die auf Grund des vorstehenden Paragraphen erfolgten Fest-
setzungen findet Beschwerde nach Maßgabe des § 10 dieses Gesetzes an den
Gesamtvorstand der Anstalt statt.
8 17.
Bei Vermeidung des Verlustes seines Anspruches an die Anstalt hat der
Entschädigungsberechtigte spätestens am 25. Tage, von der Ausstellung des Auf-
nahmescheins an gerechnet, die Auszahlung des nach § 15 festzusetzenden Betrages
beim Vertreter der Anstalt oder beim Vorsitzenden des Vorstandes der Anstalt
unter Vorlage des Ergebnisses der Fleischbeschau und des Aufnahmescheins zu
beantragen.
8 18.
Die zuerkannten Entschädigungen sind den Berechtigten durch die Anstalts-
kasse unter Abzug des Portos zu ilbermitteln.
An diese Kasse haben auch allmonatlich die Vertreter der Anstalt die von
ihnen vereinnahmten Versicherungsbeiträge (§ 20 dieses Gesetzes) abzuführen.