Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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§ 7. 
Personen, die in Gemeinden mit Schlachthauszwang (siehe 8 5 Absatz 2 
des Ausführungsgesetzes vom 10. März 10903) oder sonst ausnahmsweise (siehe 
§5 5 Absatz 3 der Ausflihrungs-Verordnung vom 15. März 1903) nur als 
Trichinenschauer bestellt zu werden beabsichtigen, müssen das 21. Lebensjahr voll- 
endet, mindestens 14 Tage lang einen regelmäßzigen theoretischen und praktischen 
Unterricht in der Trichinen= und Finnenschau auf einem deutschen öffentlichen 
Schlachthofe unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden 
Tierarztes mit Erfolg genossen und durch Ablegung einer Prüfung vor der im 
8 2 der Ministerial-Verordnung vom 15. März 1903 (Gesetzsamml. Bd. XXV. 
S. 18) erwähnten Prüfungskommission den Nachweis erbracht haben, daß sie 
in theoretischer und praktischer Hinsicht die zur zuverlässigen Ausübung der 
Trichinenschau und Mitwirkung bei der Finnenschau erforderlichen Kenntnisse 
und Fertigkeiten besitzen. 
Auf das Gesuch um Zulassung zur Prüfung finden die Bestimmungen 
des § 3 der Prüfungsvorschriften #2 des Bundesrates sowie des § 3 Absatz 1 
bis 3 der Ministerial-Verordnung vom 15. März 1903, auf die Prüfung 
selbst und die Nachprüfungen die Bestimmungen der 8§ 4, 5, 6, 8, P und 11 
Absatz 1 der erwähnten Prüfungsvorschriften des Bundesrates entsprechende 
Anwendung. 
Besteht der Prlfling die Prllfung, so erhält er einen Befähigungsaus-= 
weis als Trichinenschauer nach dem im § 5 dieser Verordnung vorgeschriebenen 
Muster A 
Die Gebühr filr die 14 tägige Ausbildung in der Trichinen= und Finnen- 
schau beträgt 15 Mark, die Gebühr für die Prüfung, Ausstellung des Fähig- 
keitszengnisses und die Untersuchung des Mikroskops (§ 0 dieser Verordnung) 
8 Mark, die Gebühr für die Nachprüfung 4 Mark. 
88. 
Die Bildung der Trichinenschaubezirke erfolgt, soweit nicht die Trichinen- 
schau gleichzeitig von dem Fleischbeschauer mit ausgeübt wird (siehe § 5 dieser 
Verordnung), durch die Landratsämter; bezüglich der Bestellung und Verpflichtung 
der Trichinenschauer finden die Vorschriften des § 11 Abs. 1 des Ausführungs- 
gesetzes vom 10. März 1903 und des § 5 Abs. 1 und 2 der Ministerial-Ver- 
ordnung vom 15. März 1903 msrbt Anwendung.
	        
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