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89.
Der Trichinenschauer hat vor seiner Bestellung bezw. Verpflichtung auf
seine Kosten ein den Vorschriften des § 1 der Anlage b zu den Ausführungs-
bestimmungen D des Bundesrates entsprechendes Mikroskop und dic übrigen
daselbst angegebenen Hülfsmittel sich anzuschaffen und das Mikroskop auf seine
Brauchbarkeit amtlich prilfen zu lassen; dagegen werden ihm Stempel, Schaubuch
und Formulare auf Kosten des Schaubezirks zur Verfügung gestellt.
8 10.
Bezüglich der Nachprüfungen, Beaufsichtigung und Dienstenthebung der
Trichinenschauer finden die Vorschriften der §§ 6, 11 und 25 der Ministerial-
Verordnung vom 15. März 1903 sowie des § 0 der Prüfungsvorschriften B
des Bundesrates entsprechende Anwendung.
C. Das Perfahren bei der mikroskopischen Rleischbeschau.
8 11.
Die Untersuchung des Fleisches auf Finnen erfolgt nach Maßgabe der
#§8 2, 3, 1, 5, 6 und 9 der Anlage b der Ausführungsbestimmungen D des
Bundesrates vom 30. Mai 1902 (siehe Anlage B dieser Verordnung).
8 12.
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen
oder Gebilde, deren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so hat er die
betreffenden Präparate und Proben unter Angabe des Namens und Wohnortes
des Besitzers, des Datums und der Fundstelle sofort an den für den Beschau-
bezirk außerdem als Fleischbeschauer bestellten approbierten Tierarzt (6 7 der
Ministerial-Verordnung vom 15. März 1903) zur endgültigen Entscheidung ein-
zusenden und das Schwein oder das Schweinefleisch vorläufig zu beschlagnahmen
(6 15 Abs. 3 — siehe auch Abs. 2 — der vorerwähnten Ministerial-Verordnung).
Wird das Vorhandensein von Trichinen endgilltig festgestellt, so ist das
Schwein oder das Schweinefleisch mit Ausnahme des Fettes als untauglich zum
Genusse für Menschen anzusehen und in Gemäßheit § 45 Absatz 1 der Aus-
fülhrungsbestimmungen A des Bundesratos unschädlich zu beseitigen. Das Fett
gilt als bedingt tauglich und darf als menschliches Nahrungsmittel nur im
eigenen Haushalte des Besitzers und nur dann verwendet werden, wenn es