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gemäß § 38 Nr. 1 und § 39 Ziffer 1 der ebenerwähnten Bundesratsbestim-
mungen zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht ist.
Diese Vorschriften beziehen sich auch auf sogenanntes schwachtrichi-
nöses Fleisch.
D. Frichinenschaubücher und Aleischbücher.
E 13.
Soweit die Trichinenschau von den Fleischbeschauern mit ausgeübt wird,
haben die letzteren auch das Ergebnis der Trichinenschau in ihr Tagebuch (§ 47
der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrates) einzutragen. Die besonderen
Trichinenschauer dagegen haben Trichinenschaubücher gemäß § 10 der Anlage b
zu den Ausführungsbestimmungen I) des Vundesrates zu führen und in diese
die Eintragungen zu bewirken (siehe Anlage B dieser Verordnung).
8 14.
Wer Schweine zur gewerbsmäßigen Verwertung schlachtet oder schlachten
läßt oder Fleisch von Schweinen oder Wildschweinen feilhält, verkauft oder sonst
an andere überläßt, hat ein Fleischbuch nach dem anliegenden Muster C zu führen.
Die Spalten 1 bis 4 sind von dem Gewerbetreibenden, die Spalten 5
bis 7 von dem Trichinenschauer unter Beisetzung seiner Namensnunterschrift aus-
zufüllen. Der Nachweis über die erfolgte Untersuchung des von auswärts be-
zogenen Fleisches ist, soweit nicht derselbe in Gemäßheit des letzten Absatzes des
§ 2 dieser Verordnung erlassen wird, dem Fleischbuche beizufügen.
Denjenigen, welche ein Fleischbuch nicht zu führen brauchen, hat der
Trichinenschauer eine Bescheinigung über die Trichinenfreiheit nach einem dem
Muster des Fleischbuchs entsprechenden Formular zu erteilen.
In Gemeinden mit Schlachthauszwang können durch Beschluß des Ge-
meindevorstandes die Gewerbetreibenden von der Führung der Fleischbücher ent-
bunden werden.
*E 15.
Die Fleischblücher und die zu deuselben gebrauchten Nachweise sind min-
desteno ein Jahr lang nach der letzten Eintragung, die Bescheinigungen (Abs. 3
des vorstehenden Paragraphen) mindestens drei Monate lang aufzubewahren
und den beamteten Tierärzten, Trichinenschauern und Polizcibeamten auf Ver-
langen jederzeit vorzulegen.