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das Gewicht des untauglichen, des nur bedingt tauglichen und des zum Genusse
für Menschen tauglichen, jedoch in seinem Nahrungs- und Genußwert erheblich
herabgesetzten (minderwertigen) Fleisches, sowie der beanstandeten einzelnen Organe
und Fleischteile festzustellen und das Ergebnis sowie den Entschädigungswert des
verworfenen oder beanstandeten Fleisches nach dem derzeit gültigen Tarife, den
Wert der beanstandeten Organe oder Fleischteile aber nach seiner pflichtmäßigen
Schätzung (und zwar nur dann, wenn der Wert mindestens 5 Mark beträgt —
vergl. § 11 des Gesetzes —) gleichfalls in die Bescheinigung unter 1 auf der
Rückseite des Versicherungsscheines einzutragen.
Hierbei ist jedoch hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungswertes zu
beachten, daß dasjenige für nur bedingt tauglich befundene Fleisch, welches vor
dem Verkauf auf der Freibank nicht gekocht zu werden braucht, sondern (wie
z. B. finniges Fleisch) nach vorausgegangenem Pökelungs= oder Klilungsprozesse
roh zum Verkauf gelangen kann, dem tauglichen, jedoch in seinem Nahrungs-
und Genußwerte erheblich herabgesetzten (minderwertigen) Fleische gleichzuachten
und mithin auf der Rückseite des Versicherungsscheines unter der Entschädigungs-
rubrik c (nicht b) einzutragen ist.
Verworfene Lungen sind überhaupt nicht, Rindslebern nicht über 5 M.,
Kalbs= und Schweinslebern nicht über 1,50 M. hinaus als Schaden zu be-
werten. Durch eine ectwaige Krankheit hervorgerufene Wucherungen und Aus-
wilchse sind vor dem Wiegen des Fleisches, der Organe oder Fleischteile zu
entfernen.
8 11.
Zum „Fleisch“ im Sinne des vorstehenden Paragraphen und des § 14
des Gesetzes gehört nicht:
1. beim Rindvieh:
a) die Haut (ohne das daran sitzende Fleisch und Fett) und der
Schwanz vom vierten Schwanzwirbel ab;
b) der Kopf, abgetrennt zwischen dem Hinterhauptbeine und dem
ersten Halswirbel (Genick);
D) die Füße, im unteren Gelenke der Fußwurzeln abgetrennt;
4) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den an-
haftenden Fettpolstern (Herz-, Lungen-, Darm-, Gekrösfett bezw.
Mittelfett), jedoch mit Ausnahme der Fleisch= und Talgnieren,
des Becken= und Schlußfettes;