Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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IO0) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teile der Dr#sthodte 
gelegenen Blutgefässe mit den anhaftenden Geweben, sowie der 
Luftröhre und des sehnigen Teiles des Zwerchfelles; 
1) das Rückenmark; 
8) beim männlichen Rindvieh der Ziemer (Penis) und die Hoden, 
jedoch ohne das sogenannte Sackfett; 
h) bei Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalben das 
Enter; 
2. bei Schweinen: 
a) die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle nebst Zunge, 
Luftröhre und Schlund, mit Ausnahme jedoch der Nicren und 
des Schmeres (Flohmen); 
b) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile. 
Sind jedoch die genannten Organe oder Fleischteile fünf Mark oder mehr 
wert, so sind sie zu wiegen, und es ist ihr Gewicht und ihr Wert besonders auf 
dem Versicherungsscheine (unter Id der Rückseite) zu bemerken. 
8 12. 
Nachdem die Ziffer 1 der Rückseite des Versicherungsscheines gemäß 
§§ 9, 10 und 11 vom Fleischbeschauer ausgefilllt ist, hat der die Entschädigung 
Beantragende die Anmeldung seines Eutschädigungsanspruches nach Vollzichung 
der Ziffer II auf der Rückseite des Versicherungsscheines bei Meidung des Verlustes 
aller Ansprilche binnen 24 Tagen, vom Tage der Aufnahme des Tieres in 
die Versicherung ab gerechnet, bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Anstalt 
einzureichen. 
8 13. 
Der Vorsitzende prüft den Anspruch sowohl dem Grunde wie der Höhe 
nach und setzt die Entschädigung fest. Den mit seinem Festsetzungsvermerke 
(Ziffer III) versehenen Versicherungsschein gibt er alsdann an den Anmeldenden 
zurück, der ihn nach Vollziehung der Empfangsbescheinigung (Ziffer IV) dem 
Kassierer der Anstalt zur Zahlbarmachung einzusenden hat. 
§ 11. 
Die Schlachtviehversicherungsanstalt wird durch Zahlung der Entschädigung 
an den Inhaber des Versicherungsscheines von ihrer Zahlungspflicht befreit, so-
	        
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