Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 18. 
Der Vorstand der Anstalt hat die Entschädigungen, die für Verluste an 
Rindviehstücken (einschließlich der Kälber) einerseits und für Verlust an Schweinen 
andererseits zur Auszahlung gelangen, derart getrennt zu buchen (vergl. 88 14 
und 15 des Gesetzes), daß bei Festsetzung der Höhe der Einheitssätze für die 
Versicherungsbeiträge außer dem Werte der Tiere auch die für beide Tier- 
gattungen verschiedene Schadensgefahr eine entsprechende Berücksichtigung 
finden kann. 
8 19. 
Wird einem Antrage auf Zurückerstattung von Versicherungsbeiträgen 
stattgegeben, oder ein solcher Antrag abgelehnt (6 21 des Gesetzes), so sind die 
Gründe für diese Stellungnahme aktenkundig zu machen. 
6 20. 
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Anstalt und deren Stell- 
vertreter erhalten für ihre Teilnahme an den Sißungen (vergl. §5 4 und 6 des 
Gesetzes) außer Erstattung der Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse als Entschädigung 
Tagegelder von 6 Mark für den Tag und 3 Mark fiür das Nachtquartier. 
Soweit die Eisenbahn nicht benutzt werden kann, werden bei einer Ent- 
fermung von ilber 2 Kilometer von der nächsten Eisenbahnhaltestelle die durch 
Benutzung eines Fuhrwerkes nachweislich gehabten baren Auslagen erstattet, 
oder für das Kilometer des Hin= wie des Rückveges eine Vergütung von 
30 Pf. gezahlt. 
g 21. 
An Gebühren erhält der Fleischbeschauer oder die dessen Verrichtungen 
wahrnehmende Person (8 10): 
1. falls die Untersuchung eines Tieres zwecks Aufnahme desselben in die 
Versicherung gemäß § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit der durch die 
Vorschriften über die Fleischbeschau vorgeschriebenen äußeren Beschan 
vor der Schlachtung zusammenfällt, nur eine Schreibgeblhr für Aus- 
stellung der Bescheinigung (6 3 oder § 6) von 10 Pf.; 
falls eine solche Vereinigung beider Besichtigungen nicht stattfinden 
kann, für die durch die 88 8 und 0 des Gesetzes und §& 3 dieser Ver- 
ordnung vorgeschriebene Untersuchung einschließlich der Ausstellung der 
Bescheinigung (6 3 oder § 0):
	        
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