Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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n) für ein Stück Rindvieh eine Gebühr von 50 Pf., 
b) für ein Kalb oder Schwein eine Gebühr von 25 Pf.; 
3. für Anbringung des Merkzeichens (§ Abs. 2 des Gesetzes und § 0 
dieser Verordnung) einschließlich der Lieferung des Merkzeichens und 
der betreffenden Eintragung in den Schein eine Gebühr von 20 Pf.; 
4. für Ausfüllung der Bescheinigung unter 1 auf der Rückseite des Ver- 
sicherungsscheines über den Befund nach der Schlachtung und über das 
Gewicht und den Wert des zu entschädigenden Fleisches, der Organe 
oder Fleischteile (8§ 11, 14, 15 des Gesetzes und §§ p9, 10 und 11 
dieser Verordnung) einschließlich des Wiegens eine Gebühr von 25 Pf. 
8 22. 
Die Landratsämter, Gemeindevorstände und beamteten Tierärzte haben 
von den etwa zu ihrer Kenntnis kommenden Unregelmäßigkeiten bei der Auf- 
nahme in die Versicherung oder bei Schadensfällen, sowie von Hinterziehungen 
versicherungspflichtiger Tiere (§ 22 des Gesetzes) dem Vorstande der Anstalt 
ungesäumt und unaufgefordert Mitteilung zu machen. 
Insbesondere haben die beamteten Tierärzte die Pflicht, die Fleisch- 
beschauer bei Ausübung der ihnen durch diese Verordnung und das Gesetz über- 
tragenen Befugnisse zu überwachen und ihnen auf Ersuchen des Vorstandes der 
Anstalt die nötigen Belehrungen und Unterweisungen zu erteilen. 
§ 23. 
Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. 
Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Juli 1903 bis zum 
31. Dezember 1903. 
Nach Erstattung des Jahresberichts und nach Rechnungslegung G 4 des 
Gesetzes) hat der Vorstand den Jahresbericht und die Rechnung zur Prüfung 
derselben und zur Erteilung der Entlastung der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
Gera, den 15. Mai 1903. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerlum. 
v. Hinüber.
	        
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