Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Schlachtviehversicherungsanstalt 3 
auf Gegenseitigkeit 
für das Fürstentum Neuß 1. . 
Fleischbeschaubezirk: 
Versicherungsschein cr. ZJahrgang 10 
I. Der Unterzeichnete beabsichtigt das unten näher beschriebene Ticr — zum Zwecke der Schlachtung 
an den – 
in zu verkaufen — für den eigenen Bedarf zu schlachlen,“) 
und meldet es hiermit gemäß § 7 des Landesgesetzes vom 12. März 1008 zur Versicherung an. 
kr D eh des Tieres beträg! M. 
Der # 
#eschreftonz des Tieres. 
  
  
Ungefähres Alter 
(bei Kälbern nach Monaten). Furbe. Besondere Kennzeichen- 
Art und Geschlecht. 
  
— 
  
  
  
, den 119 
Name 
Stand 
Strasge und Hausnummer (bel Städten) 
I. Ich bsscheinige hiermit, daß das vorstehend beschriebene Tier gesund erscheint, daß sein Ernährungs 
zustand ein guter ist, und daß es sich nachweislich seit mindestens einem Monate im Besi 7 
eines Günvolhters des Fürstentums und im Fürstenlune selbst oder einem nach § 12 
Gesetzes demselben gleichgestellten deutschen Bundesstaalc befumden hat. 
Den Wert des Tieres slelle ich auf. M. sest und reihe es in die Werts- 
klasse ein. 
Das Tier ist in bie Versicherung unter Nr. ausgenommen und gemäß §97 
des Gesetzes am Ohre mit einer Blechmarke versehen, die außer den Buch- 
staben „R. J. L.“ 
  
Der Versicherungsbeilrag ist nach Abteilung 11 des gemäß § 20 des Gesehzes 
festgesezten Tarifs mit M. Pf. bezahlt. 
, den 10 
Ileischbesshauer. "–’mwi) 
7 erü bebi 
*) Das nlcht Zutressende ist zu durchstrelchen. 
Dleser Schein ist dem Werficherungsnehmer aus#ubändigen.
	        
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