Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Die Strafverfügung muß enthalten: 
die Bezeichnung der strafbaren Handlung mit Zeit und Ort 
ihrer Verübung; 
. die Angabe der einzelnen Beweismittel; 
die zur Anwendung gebrachte Strafvorschrift; 
die Festsetzung der verwirkten Strafe und der etwa verwirkten 
Einziehung, sowie des zu erlegenden Kostenbetrags — bei einer 
Geldstrafe mit Bezeichnung der Kasse, an welche, und der Frist, 
binnen welcher sie gezahlt werden soll; 
die Eröffnung, daß der Beschuldigte gegen die Strafverfügung 
binnen einer Woche nach deren Bekanntmachung bei der Polizei- 
behörde, welche die Verfügung erlassen hat, schriftlich oder mündlich 
oder bei dem zuständigen Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll 
des Gerichtsschreibers auf gerichtliche Entscheidung antragen könne, 
daß aber, falls dies nicht geschehen, die Strafverfügung gegen 
ihn vollstreckbar werde. 
Die Übenveisung an die Landespolizeibehörde darf in der Strafver- 
fügung nicht ausgesprochen werden. 
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Auch gegen Beschuldigte im Alter von 12 bis 18 Jahren können Straf- 
verfügungen erlassen werden. In solchen Fällen steht außer dem Beschuldigten 
auch dem gesetzlichen Vertreter desselben binnen der für den ersteren laufenden 
Frist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. 
6. 
Gegen Militärpersonen dürfen Strafverfilgungen nur in den Fällen des 
8 2 der Militärstrafgerlchtsordnung vom 1. Dezember 1898 erlassen werden. 
Eine Festsetzung von Haft für den Fall des Unvermügens findet durch die 
Polizeibehörde nicht statt. 
7. 
Auf die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann seitens 
des Berechtigten vor Ablauf der Frist verzichtet werden. 
Wird bei dem Amtggerichte auf gerichtliche Eutscheidung angetragen, so 
ist dem Antragsteller eine Bescheinigung hierüber kostenfrei zu erteilen, auch die 
Polizeibehörde ungesäumt von dem Amtsgerichte zu benachrichtigen.
	        
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