Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Die Polizeibehörde hat in diesem Falle oder, wenn bei ihr selbst gericht- 
liche Entscheidung beantragt worden ist, die bei ihr in der Sache ergangenen 
Akten alsbald dem zuständigen Amtsamvalte zu übersenden, und zwar auch 
dann, wenn der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Frist oder Form, oder 
wenn er von einem Unberechtigten gestellt ist. 
Als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jede Vorstellung des Be- 
schuldigten zu behandeln, durch welche derselbe innerhalb der für den Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung laufenden Frist zu erkennen gibt, daß er sich bei 
der Strafverfügung nicht beruhigen wolle. 
8. 
Die Polizeibehörde ist berechtigt, bis zur Abgabe der Akten an den 
Amtsanwalt — nach diesem Zeitpunkte jedoch nur mit Zustimmung des letzteren — 
die Strafverfügung zurückzunehmen. 
Den Landgemeindevorständen steht jedoch diese Befugnis nur mit Ge- 
nehmigung des vorgesetzten Landratsamts zu. 
Erachtet der Amtsamvalt eine an ihn abgegebene Strafverfilgung eines 
Landgemeindevorstandes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet, 
so hat er die ergangenen Verhandlungen behufs Herbeiführung der Zurücknahme 
der Strafverfügung dem zuständigen Landratsamte vorzulegen. 
9. 
Ist infolge Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine die Sache ab- 
schließhende erst= oder zweitinstanzliche Entscheidung ergangen, so hat die Staats- 
anwaltschaft noch innerhalb des Laufes der Rechtsmittelfrist, und zwar bei 
Freisprechungen unter kurzer Angabe der Gründe, die Polizeibehörde, welche die 
Strafverfügung erlassen hatte, von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen. 
10. 
Wird von den in § 2 Ziff. 1 des Gesetzes angeführten Polizeibehörden 
eine Geldsmft festgesetzt, so ist zugleich die flür den Fall der Uneinbringlichkeit 
an die Stelle der Geldstrafe tretende Haft zu bestimmen. 
Ist dies nicht geschehen, und kann die rechtskräftig festgesetzte Geldstrafe 
in diesem Falle, oder wenn sie von einer der in § 2 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes 
genannten Behörden verfligt worden ist, ganz oder zum Teil nicht beigetrieben
	        
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