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15.
Unter „öffentlichen Abgaben und Gefällen“ sind alle auf einem öffentlich-
rechtlichen Titel beruhenden Abgaben im weitesten Sinne, also z. B. Steuern
und Zölle, Kommunikationsabgaben, Stempelgebühren u. s. w., zu verstehen,
gleichviel ob sie zur Reichs-, Staats= oder Gemeindekasse fließen.
16.
Strafbescheide können nicht nur bei Abgabenhinterziehungen, sondern bei
allen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Abgaben u. s. w. erlassen werden, auch wenn die Strafe in dem Gesetze als
Ordnungsstrafe oder ähnlich bezeichnet ist, oder wenn es sich um die subsidiarische
Haftbarkeit eines Dritten für Geldstrafe und Kosten oder um die Einziehung
eines einem Dritten gehörenden Gegenstandes handelt.
17.
Die sachliche Zuständigkeit der Vernvaltungsbehörden zum Erlaß eines
Strafbefehls im Einzelfalle richtet sich nach den einschlagenden Reichs= oder
Landesgesetzen.
Auch da, wo die letzteren den vorgängigen Erlaß eines Strafbescheides
nicht ausdrücklich vorschreiben, findet ein Einschreiten der Staatsamvaltschaft und
der Gerichte wegen der Zuwiderhandlung regelmäßig erst dann statt, wenn die
zuständige Verwaltungsbehörde sich der Entscheidung enthalten und die Sache
zum gerichtlichen Verfahren abgegeben hat.
18.
Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens besteht hinsichtlich der Strafhöhe
keine beschränkende Vorschrift für die Strafbescheide der Verwaltungsbehörden.
Im Strafbescheide soll auch die Verpflichtung des Beschuldigten zur Nach-
zahlung ciner hinterzogenen Abgabe u. s. w. ausgesprochen werden; doch ist gegen
diesen Teil des Strafbescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nicht zulässig.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur bei der Verwaltungs-
behörde, nicht bei dem Gerichte gestellt werden. Im übrigen finden die Bestim-
mungen der §§ 1—12 dieser Verordnung auch auf das Verfahren nach voraus-
gegangenem Strafbescheide entsprechende Amwendung.