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In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Be-
stimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Artikel 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundeöheeres wird bio zum 31. Dezember 1871
auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird Dro rata derselben von
den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenz-
stärke des Hecres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt.
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte
Preußische Militärgesehgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die
zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen
und Reskripte, namentlich also das Militärstrasgesetzbuch vom 3. April 184 , die Mili-
tärstrofgerichtsordnung vom 3. April 1815, kie Verordnung über die Ehrengerichte
vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Auöhebung, Diensizeit, Servis- und Ver-
bflegungswesen, Einquartierung, Ersapx von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w.
für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das Bundes-
Präsidium ein umfassendes Bundesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe
zur verfassungsmähigen Beschlußfassung vorlegen.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu dem-
selben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundesseldherrn
jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zwribundert fünf und zwanzig Thaler, als
die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu
stellen. Vergl. Abschnitt XIl.
Die Jahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publikation
der Bundoesverfassung.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Slaaten
des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die
im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsengstärke so lange festgehalten, bis sie
durch ein Bundesgesehz abgeänder ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Ein-
richtungen wird durch das Etatsgesetz festgestell.
Bei der Feüsiellung des Militär Ausgabe, Etats wird die auf Grundlage dieser
Verfassung geseglich fesistehende Organisation des Bundesheeres zu Gund n#elen.