Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Zu allen Unseren getreuen Unterthaucu versehen Wir Uns, daß sic ihre Leebe 
für den entschlasenen hochverehrten Fürsten dadurch bethätigen werden, daß sie Uns, 
Seinem Regicrungsnachsolger, treue Ergebenheit bezeigen und willigen Gehorsam leisten. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 12. Juli 1867. 
#. s) Peinrich XIIV. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
v. Harbou. v. Brrtschueider. 
2) Versicherungs-Urkunde. 
Vir 
Heinrich der Vierzehnte 
von Gottes Gnaden 
Jüngerer Tinie regierender 
Fürst Reuh, 
Graf und Hert von Plauen, Herr zu Grtiz, Kranichkild, Gera, Schleiz und 
Tybenskein rfr. ctc. itt. 
Indem Wir nach dem Hinscheiden Unseres vielgeliebten und hochverehrten 
Herrn Vaters, des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Beinrich LXVII. 
Jüngerer Linie Fürsten Reuß, kraft des in Unserm Fürstlichen Hause bestehenden 
Erbsolgerechts die Regierung des Fürstenthume Reus ZJüngerer Linie antreten, ver- 
sichern Wir hiermit bei Fürstlichem Worte und Ehre, daß Wir die Verfassung des 
Staates aufrecht erhalten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen 
regieren wollen. 
Diese, mit Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel versehene Urkunde ist im Archive der Volksvertretung niederzulegen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 12. Juli 1867. 
.(.S) Heinrich . J. E. Jürst Reuß. 
v. Harbou.
	        
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