Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Art. 5. 
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- oder Ausladen in den Häfen, 
Rheden, Rlähen und Bassins betrifft, und uͤberhaupt in Hinficht aller Foͤrmlichkeiten und 
sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung 
unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den Nationalschiffen kein Pri- 
vilegium und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise 
den Schiffen des andern Theiles zukäme, indem der Wille der beiden hohen vertragenden 
Theile dahin geht, daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe auf dem Juße einer völli- 
den Gleichstellung behandelt werden sollen. 
Art. 6. 
Die Schiffe des Zollvereins, welche nach einem der Häfen der Niederlande kommen 
und die Niederländischen Schisse, welche nach einem der Häfen des Jollvereins kommen, 
und welche dasellst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorauagesegzt, 
daß sie sich nach, den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den 
nach einem andern Hafen desselben oder eines andern Landes bestimmten Theil der 
Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung 
irgend eine Abgabe, außer den Kosten der Bewachung, zu bezablen. 
Art. 7. 
Die Schiffe des einen der hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen 
des anderen Theiles im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff, noch für 
dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschiffe in 
gleichem Falle unterworsen sind, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens ge- 
selich festgestellt ist, daß serner diese Schisse keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie 
sich in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen noth- 
wendig gemacht haben, erbeischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erser- 
derlichen Löschungen und Wiedereinlakungen sollen nicht alo Handelsverkehr betrachtet 
werden. 
Art. 8. 
Im Falle der Strandung oder des Schifsfbruchs eine“ Schisses des einen der hohen 
vertragenden Theile in den Staaten des anderen, soll dem Kapitain und der Mannschaft, 
sowohl für ihre Personen, als auch für das Schiff und dessen Ladung alle Hülfe und 
Beistand geleistet werden. 
Die Maaßregeln wegen der Bergung sollen nach Maaßgabe der Landecgesetze Eiait 
finden, und es sollen keine höheren Vergungskosten entrichtet werden, als diejenigen, wel- 
chen die Nationalen im gleichen Falle unterworfen seln würden.
	        
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