Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

132 
) dle Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den, von den Gemelu- 
den zu unterhaltenden Straßen, Wegen, Brücken und Plätzen; 
) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Lebenemitteln, die Aussicht 
über Maß und Gewicht; 
die Beaufsichtlouung des Gewerbeverkehrs, die Verhinderung des unbesugten Hau- 
ürens, der Schutz der Gewerbe gegen Beeinträchtigung unberechtigter Persenen, 
sowie umgekehrt der Schut des Publikums gegen Unbilligkeit der Gewerbetrei-- 
benden; 
pK) dle Ordnung und Geseblichkeit bel dem öffentlichen Zusammensein einer gröheren 
Anzahl von Personen; 
)) die Wahrnehmung des öffentlichen Interesse hinsichtlich der Aufnahme und Beher- 
bergung von Iremden, der Weln= Branntwein= und Bierwirhhschaften, sowie son- 
silger Einrichtungen zu Verabreichung von Spelsen und Getränken; 
U) die Sorge für Leben und Gesundheit; 
b) die Sorge für die Armen; 
i) die Sorge für die Sittlichkeit; 
B) die Beaussichtigung des Gesindes; 
1!) die Fürsorge gegen Feuersgefahr; 
mm) das örtliche Militairverpflegungswesen; 
) allen, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ibrer Angehörigen — 
verslebt sich ebne in Widersrruch mit dem Gesammtinteresse des ganzen Staats 
zu tretcn — pelizeilich wahrgenommen werden muß. 
8. J 
Zum Schuße der Personen und des Eigenkhums halen die Gemeindebehörden ins- 
besondere für Aufrechurbaltung der Rule und Ordnung zu forgen, bei vorkommenden 
Verbrechen und Vergehen Anzeige an kas Gericht zu macken, bei Verfolgung derselben 
nach Krästen mitzurirken, in den gesehlich zulissigen Fällen Haussuchungen angusiellen 
und bei Verbrcchen oder Vergelen anf frischer That die nothwendigsien Versügungen zu 
meffen, namentlich Verhaftungen vorzunehmen, so weit die polizeiliche Wirksamkeit folches 
überhaupt gestattct. 
8. 5. 
Im Interesse des Lebens und der Gesundheit der Bewohner ihres Bezirkes haben 
die Cemeindebehörden nicht nur schädliche Ankagen und Verlältnisse zu beseitigen, son- 
dern auch die für senen Zweck besiehenden Einrichtungen und Anstalten zu fürdern und 
zu überwachen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.