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« §.·s.
InBeziehung-institBeförderungderSittlichkclrhahmdic-kakiud-bchdkdknzu
besorgen:
die Aufrechtbaltung der Vorschriften wegen der Feier der Soun,= und Festtage,
die Beseitigung sogenannter wilder Eben,
die Abstellung der Schulversäumnisse,
die Beaussichtigung öffentlicher Tänze, die Genehmigung und Ueberwachung von
Kunstübungen, Ausstellung von Seltenleiten, öffentlichen Vergnügungen und
Feste, soweit dabei nicht laudespolizeiliche Rücksichten in Frage kommen, wie
bel solennen Vogelschießen, Theater, Redouten, wozu die Genehmigung der
Staatsregierung erforderlich ist. Bei Veranstaltung öffentlicher Tänze wird
vorausgesetzt, daß dieselben innerhalb der durch allgemeines Polizeigesep be-
stimmten Grenzen genehmiget, die Gesuche um außerordentliche Tanzbelustig=
ungen aber an den Kreisrath verwiesen werden.
Die Zulassung fremder Künsiler, Produzenten von Sehenswürdigkeiten und
anderer Schaustellungen ist nur dann von den Gemeindebehörden zu genehmi-
gen, wenn von Seiten der Staatsbehörde der Aufenthalt im Lande uͤberhaupt
gestattet ist;
die berhindenn öffentlicher Glücksspiele, unerlaubter Lotierien,
die Beseitung der Bettelei.
. 9.
Die Beaussichtigung über das Gesindewesen begreifet die Wahrnebmung der Gesin-
deordnung vom 23. Januar 1811 in sich, mit Ausnahme der Streiligkeiten zwischen der
Dienstberrschaft und dem Gesinde und solcher polizeilicher Vergebungen, welche nickt auf
kurzem Wege zu erledigen sind.
Zu den Rechten und Pllichten der Gemeindebehörden gehörct also namentlich:
die Ausstellung und Vistrung der Dienstbücher,
die Einsiellung des Gesindes,
die Führung der Gesindeverzeichnisse,
die Ausstellung der Dienstzeugnisse für den Fall einer unbegründeten Weigerung
der Dienstherrschaft.
Dagegen gehören Streitigleiten zwischen Diensiberrschaften und Geünde — §. 104
und 105 der Gesindcordnung — ingleichen die Untersuchungen wegen eigentlicher Ueber-
treiungen und Vergeben vor die zuständigen Gerichte.
. 10.
In der Fürsorge gegen Feuersgeführ ist insbesondere begriffen, die Feuerpolizei, die