Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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11) die Verpflichtung der Hebammen, Leichenweiber, Thierärzte, Apotheker und Dro- 
guisten, sowic die nächsie Beaufsichtigung und Misitation der Apotheken und Dro- 
hueriehandlungen; 
12) die erstinstanzliche Handhabung des Innungsweseus, insoweit es nicht in den 
Städten einzelnen Gemeindevorständen übertragen wird und insoweit dasselbe nich 
streitig und eben deßhalb vor die Gerlchte gehörig ist; 
13) die Abnahme des Staatsbürgereides und des Vermögenseides von allen auf dem 
platten Lande in den Bürger= und Gemeindeverband aufzunehmenden Staats- 
bürg 
14) die iru instanzliche Entscheidung bezüglich Beschlubfassung in allen Gemeinde- 
vervaltungsangelegenheiten. 
. 117. 
Es werden drei Kreisräthe niedergeseßt: 
in Gera für das Fürstenthum Gera; 
in Schleiz für das Fürstenthum Shieiz mit Einschluß der Pflege Hohenleuben 
und der Ortschaften Pöllwih und Neuärgerniß; 
n Ebersdorf für das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf und die Pflege Saalburg. 
Jedem Kreisrathe wird ein zur Stellvertretung geeigneter Sekretair und das nöthige 
Subalternenpersonal beigegeben. 
8. 18. 
Ueber die Verwaltung der Kirchen= und Schulangelegenheiten, ingleichen des Kaf- 
sen= und Rechnungswesens, sowic über die Betheiligung der Krelsräthe bei diesen, er- 
gehet besondere Verordnung. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Ministerium. 
8. 19. 
Das Wiiniserium leitet in oberster Instanz sämmtliche Staatsverwaltungsgeschäfte 
des Landes 
8. 20. 
Es zerfällt in vier Abtheilungen:. 
1) Für die Angelegenheiten 8 Fürstlichen Hauses und des deurschen Bundes, für 
die Veziehungen zu anderen Staaten und zu der deutschen Bundesgewalt; 
2) Für die innere Landesverwaltung mit Einschluß der Militair= und Strahenbau- 
angelegenheiten, sowie der Aussicht über die Straf= und Korrektionsanstalten, in 
letter Beziehung jedoch mit Abltbeilung 3.
	        
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