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11) die Verpflichtung der Hebammen, Leichenweiber, Thierärzte, Apotheker und Dro-
guisten, sowic die nächsie Beaufsichtigung und Misitation der Apotheken und Dro-
hueriehandlungen;
12) die erstinstanzliche Handhabung des Innungsweseus, insoweit es nicht in den
Städten einzelnen Gemeindevorständen übertragen wird und insoweit dasselbe nich
streitig und eben deßhalb vor die Gerlchte gehörig ist;
13) die Abnahme des Staatsbürgereides und des Vermögenseides von allen auf dem
platten Lande in den Bürger= und Gemeindeverband aufzunehmenden Staats-
bürg
14) die iru instanzliche Entscheidung bezüglich Beschlubfassung in allen Gemeinde-
vervaltungsangelegenheiten.
. 117.
Es werden drei Kreisräthe niedergeseßt:
in Gera für das Fürstenthum Gera;
in Schleiz für das Fürstenthum Shieiz mit Einschluß der Pflege Hohenleuben
und der Ortschaften Pöllwih und Neuärgerniß;
n Ebersdorf für das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf und die Pflege Saalburg.
Jedem Kreisrathe wird ein zur Stellvertretung geeigneter Sekretair und das nöthige
Subalternenpersonal beigegeben.
8. 18.
Ueber die Verwaltung der Kirchen= und Schulangelegenheiten, ingleichen des Kaf-
sen= und Rechnungswesens, sowic über die Betheiligung der Krelsräthe bei diesen, er-
gehet besondere Verordnung.
Vierter Abschnitt.
Von dem Ministerium.
8. 19.
Das Wiiniserium leitet in oberster Instanz sämmtliche Staatsverwaltungsgeschäfte
des Landes
8. 20.
Es zerfällt in vier Abtheilungen:.
1) Für die Angelegenheiten 8 Fürstlichen Hauses und des deurschen Bundes, für
die Veziehungen zu anderen Staaten und zu der deutschen Bundesgewalt;
2) Für die innere Landesverwaltung mit Einschluß der Militair= und Strahenbau-
angelegenheiten, sowie der Aussicht über die Straf= und Korrektionsanstalten, in
letter Beziehung jedoch mit Abltbeilung 3.